Für viele Firmen kommt früher oder später der Tag, an dem man als Veranstalter auftritt. Das können interne Events wie die Weihnachtsfeier sein, „halboffene“ wie eine Jubiläumsfeier mit geladenen Gästen oder aber auch ein Konzertabend auf dem Firmengelände für jedermann, um die Bekanntheit des Unternehmens als Teil der Recruitingstrategie zu steigern. Wie auch immer die Veranstaltung geartet ist, wird Sie zumeist nichts mit dem eigentlichen Gewerk Ihres Unternehmens zu tun haben. Daher sollte man grundsätzlich skeptisch sein, ob mögliche Haftpflichtansprüche bereits über die Betriebshaftpflicht gedeckt sind. Grundsätzlich kann man aber so ganz grob davon ausgehen, dass rein interne Veranstaltungen, an denen nur Mitarbeiter teilnehmen, von modernen Betriebshaftpflichttarifen abgedeckt sind. Je offener ein Event aber wird, desto wahrscheinlicher wird es, dass man gesonderten Schutz einer Veranstalterhaftpflicht benötigt. Wir empfehlen, Events daher dem Versicherer immer rechtzeitig anzuzeigen, damit dieser die Deckung prüfen kann. Natürlich übernehmen wir das sehr gerne für Sie. Mögliche Haftpflichtansprüche von Besuchern sind aber nur eine Komponente, die Sie beachten müssen.
Muss Bühnentechnik angemietet werden, so haften Sie als Mieter, wenn es zu Schäden kommen sollte. Unachtsame Aufbauhelfer, schlechter Witterungsschutz oder die umgekippte Cola im Mischpult – Schadensszenarien gibt es genügend. Aber auch hier gibt es inzwischen Lösungen, die das finanzielle Risiko übernehmen. Selbes gilt übrigens auch für angemietete Festzelte, Mietmöbel und ähnliches. Sinnvoller Schutz, der Sie nicht im Regen stehen lässt.
<!––> Regen ist ein gutes Stichwort, denn oft ist der Erfolg eines Events davon abhängig, dass gutes Wetter herrscht. Gerade bei Events im Freien, bei denen der Verkauf von Tickets geplant war, kann ein unerwarteter Wetterumschwung jede Planung umwerfen und Sie bleiben auf dem Kostenberg sitzen, da kaum Besucher auftauchen.
Und dann gibt es noch die Künstler, die man gebucht hat. Das sind auch nur Menschen, die dann krank werden können, wenn es für Sie am ungünstigsten ist. Haben Sie einen bekannten Act gebucht, der Besucher zieht und dieser fällt aus, wird es mit einem kurzfristig noch gefundenen regionalen Act, der einspringt nicht getan sein. Die zahlenden Besucher hatten ja konkrete Vorstellungen, was ihnen geboten wird und werden zumindest einen Teil des Eintrittspreises zurückverlangen.
Aber auch gegen diese Risiken hat die Versicherungswirtschaft Lösungen erdacht. Wichtig ist, dass Sie konkret wissen, was Sie zu Ihrem Event planen und welche Gefahren Sie vermeiden möchten. Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Überlegungen. Wir kümmern uns gerne um Sie!
Vielleicht dies noch als eher privaten Hinweis: § 1 der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) regelt, dass eine Feier oder Veranstaltung mit mehr als 200 Gästen als öffentlich anzusehen ist und entsprechende Auflagen gelten (z. B. Rettungswege). Damit fällt dann eine eigentlich private Veranstaltung wie etwa eine Hochzeit oder ein runder Geburtstag aus dem Schutz der Privathaftpflicht und muss separat versichert werden. Hätten Sie das gedacht?
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen! Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
<!––> <!– Ein Berechnungsbeispiel:
Entgeltumwandlung Jahresgehalt
ohne: 150.000,00 € / mit: 150.000,00 €
+ Sonderzahlung
ohne: 25.000,00 € / mit: 25.000,00 €
./. Umwandlung
ohne: – € / mit: 25.000,00 €
Zu versteuendes EK
ohne: 175.000,00 € / mit: 150.000,00 €
Gesamtsteuerbelastung
ohne: 55.864,44 € / mit: 44.115,00 €
= Steuerentlastung
ohne: – € / mit: 11.749,44 €
Einkommen nach Steuer
ohne: 119.135,56 € / mit: 105.885,00 €
= Nettoaufwand BilMoG
ohne: – € / mit: 13.250,56 €
Folgende Parameter liegen dem Beispiel zu Grunde: Name: Sonja Sonnig, Geb. 01.03.1971, Status: beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, Steuerklasse III/0, nicht KiSt-pflichtig, 600 € PKV, Umwandlungsbetrag: 25.000 €, UW-Zeitpunkt: 01.03.2022, Auszahlung: 01.03.2039, Aufschubzeit: 17 Jahre
–> <!– Kurze steuerliche Betrachtung Wenn Sie als Arbeitgeber eine Gruppenunfallversicherung abschließen, dann sind die zu zahlenden Beiträge Betriebsausgaben.
Die steuerliche Behandlung für Ihre Mitarbeiter ist abhängig davon, ob Sie einen vertraglichen Direktanspruch auf die versicherten Leistungen vereinbaren oder nicht.
• MIT Direktanspruch werden die laufenden Beiträge als Arbeitslohn betrachtet. Bis maximal 119 Euro (inkl. VersSt) pro Jahr ist eine Pauschalversteuerung mit einem Satz von 20 Prozent auf den Nettobeitrag möglich. Eine Leistung der Versicherung im Schadensfall wird steuerfrei ausbezahlt.
• OHNE Direktanspruch mit Auszahlung an die Mitarbeiter sind laufende Beiträge kein Arbeitslohn und somit nicht steuerpflichtig. Wird eine Versicherungsleistung fällig, müssen die Beiträge rückwirkend versteuert werden. Auszahlungen an den Arbeitgeber sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen (Einverständnis des AN muss vorliegen).
Bitte besprechen Sie die für Ihren Betrieb sinnvollste steuerliche Konstellation mit Ihrem Steuerberater.
–> <!– https://youtu.be/RU1OF8tndz8 –> <!–in der Regel möglich ab drei selbstfahrenden Kraftfahrzeugen gesamtheitliche Betrachtung und Bewertung des Schadenverlaufs Ihrer gesamten Fahrzeugflotte individueller Schadenfreiheitsverlauf wird im Hintergrund weitergeführt (z. B. für Übertragung auf Firmeninhaber) individuelle Leistungsbausteine können berücksichtigt werden (z. B. GAP-Deckung für die Leasingfahrzeuge) günstiges Preisgefüge –> <!– So können Sie Ihre Firma schützen: D & O-Versicherung („Managerhaftpflicht“) deckt Vermögensschäden, die Ihrem Unternehmen durch die Entscheidungen und Handlungen von Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder etc. nicht vorsätzlich zugefügt werden. Eigenschadenversicherung deckt Vermögensschäden, die Ihrem Unternehmen durch die Entscheidungen und Handlungen von Mitarbeitern, Auszubildenden, Praktikanten etc. nicht vorsätzlich zugefügt werden. Vertrauensschadenversicherung deckt Vermögensschäden, die Ihrem Unternehmen mutwillig von Mitarbeitern oder externen Dritten durch eine strafbare Handlung zugefügt werden. –> <!– Hier kann ein GGF persönlich
haften: Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verletzt Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder unzutreffend erstellt; bei entsprechender rechtzeitiger Kenntnis oder fehlerfreier Erstellung hätte der Vertragspartner die Geschäftsbeziehung abgebrochen Schädigung von Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung nur unzureichende Ausstattung mit nötigem Kapital (Unterkapitalisierung) Vorgeben einer tatsächlich nicht vorhandenen Solvenz des Unternehmens im Rechtsverkehr –> <!– Kurzinformation Vorsorge für schwere Krankheiten Die vereinbarte Versicherungssumme wird bei Diagnose einer von bis zu 40 Krankheiten fällig. Bis zu 5.000.000 Euro absicherbar. Keine Rückzahlungsverpflichtung bei Genesung der versicherten Person. Vorsorge für den Todesfall Die vereinbarte Versicherungssumme wird bei Tod der versicherten Person fällig. Bis 20.000.000 Euro absicherbar. Die genannten Werte stellen keine verbindliche Obergrenze dar. Sie entsprechen den Ergebnissen einer ersten Marktbetrachtung. Besonderheiten zu Nachversicherung, vorgezogener Auszahlung, etc. sollten Teil eines persönlichen Gesprächs sein. –> <!–
Chefarztbehandlung als Weihnachtsgeschenk?
Mitarbeiter sind die Zahnräder, die eine Firma am Laufen halten. Das ist jedem Firmenlenker bewusst und dafür werden Mitarbeiter auch geschätzt. Ihnen dies zu zeigen, das ist indes eine ganz andere Sache. Da tuen sich viele Chefs im Alltag etwas schwer. Nicht umsonst kennt nahezu jede Region die Redewendung „Nicht geschimpft ist genug gelobt…“. Die Weihnachtszeit ist vielleicht ein guter Anlass, um eben dieses Lob etwas konkreter und mit etwas Handfestem verbunden. Verschenken Sie doch einfach bessere ärztliche Versorgung an Ihr Team. Im Rahmen der sog. „betrieblichen Krankenversicherung“ bieten inzwischen einige Versicherer Krankenzusatztarife an, die komplett ohne Gesundheitsprüfung erhältlich sind, wenn man gewisse Rahmenbedingungen als Firma erfüllt. Etwas Wertvolleres als Gesundheit gibt es wohl nicht. Die Behandlung durch erfahrene Experten hilft dabei, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter schnell und folgenlos wiederherzustellen. Sie zeigen, was Ihnen Ihr Team bedeutet – und proftieren von kürzeren Zeiten im Krankenstand. Gerne zeigen wir Ihnen mehr zum Thema.
–> <!–
Es steckt also jede Menge Schutz in dieser sinnvollen Erweiterung. Sperren Sie das unnötige Risiko der Elementarschäden einfach aus, bevor aus “ich könnte…” ein “ach, hätte ich nur…!” geworden ist.
–>
Bildnachweis
Die nachstehenden Bilder wurden von der VEMA eG für die Verwendung in diesen Landingpages lizenziert:
- Clipdealer #12325720 | Urheber: unbekannt [Bildnummer bei Clipdealer nicht (mehr) vorhanden]
- Clipdealer #139414 | Urheber: unbekannt [Bildnummer bei Clipdealer nicht (mehr) vorhanden]
- Clipdealer #14034906 | Urheber: unbekannt [Bildnummer bei Clipdealer nicht (mehr) vorhanden]
- Clipdealer #2893966 | Urheber: unbekannt [Bildnummer bei Clipdealer nicht (mehr) vorhanden]
- Clipdealer #3986076 (line of new motorbikes in a shop) | Urheber: smithore
- Clipdealer #5018455 (young attractive happy woman sitting in car summertime) | Urheber: JuNiArt
- Clipdealer #8039299 (single family house – shot 05) | Urheber: marog-pixcells
- Clipdealer #B:24392127 | Urheber: vege – Fotolia [Bildnummer bei Clipdealer nicht (mehr) vorhanden]
- Clipdealer #B:62819927 | Urheber: vege – Fotolia [Bildnummer bei Clipdealer nicht (mehr) vorhanden]