Vor einem knappen halben Jahr hat das Europäische Parlament die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie verabschiedet und damit der Modernisierung des fast 40 Jahre alten Produkthaftungsrechts zugestimmt. Dies stellt eine bedeutende Aktualisierung der bisherigen Regelungen dar, da die modernen Anforderungen und Technologien des 21. Jahrhunderts künftig einbezogen werden. Die Neufassung zielt darauf ab, den EU-Binnenmarkt durch den höchstmöglichen Schutz der Verbraucher zu fördern. Gleichzeitig soll es den Herausforderungen und Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und der neuen Technologien mit entstandenen Lieferketten sowie neuen Wirtschaftsakteuren, die bisher nicht im Fokus standen, gerecht werden. Nach dem Inkrafttreten der EU-Produkthaftungsrichtlinie muss diese von den Ländern innerhalb von zwei Jahren, also spätestens bis 2026, umgesetzt werden. Während sich die Haftung für Personen- oder Sachschäden durch fehlerhafte Produkte bisher auf die rechtliche Verantwortung des Herstellers, Importeurs in den Europäischen Wirtschaftsraum, Quasi-Herstellers (derjenige, der seine Marke bzw. sein Logo am Produkt anbringt) und unter Umständen auch eines Händlers bezog, findet sich unter den Änderungen die Erweiterung des Kreises um die beteiligten Wirtschaftsakteure wie Fulfillment-Dienstleister (z. B. Versanddienstleister) oder Anbieter von Onlineverkaufsplattformen. Auch die Erweiterung des Produkt-, Schaden- wie auch des Fehlerbegriffs sind zentrale Bestandteile der Neufassung. Ferner wird die Offenlegungspflicht für alle Unternehmen künftig – auch durch die Beweiserleichterungen für Antragssteller – gewichtige Folgen in Prozessen haben; ebenso durch die Verlängerung der Verjährungsfristen. Da sich Unternehmen künftig auf die neuen Anforderungen einstellen und Prozesse entsprechend anpassen müssen, um rechtliche Risiken zu minimieren, sollte ein erster wichtiger Schritt die Feinjustierung des Leistungspunktes „Produkthaftung“ in Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung sein. Als zusätzlicher optionaler Baustein zur Betriebshaftpflicht (und der darin enthaltenen konventionellen Produkthaftpflicht) sichert beispielsweise eine erweiterte Produkthaftpflicht reine Produktvermögensschäden ab, welche auch unabhängig eines vorangegangenen Sach- oder Personenschadens reguliert werden. Diese müssen jedoch in den meisten Fällen extra vereinbart werden. Wer beispielsweise Produkte aus Nicht-EU-Ländern einführt oder sein eigenes Label anbringt, unterliegt als Quasi-Hersteller auch weiterhin der verschärften Haftung des Produkthaftungsgesetzes für Schäden aus Produktfehlern. Wichtig ist in jedem Fall, dass Risiken als Hersteller, Quasi-Hersteller usw. in der Police als Betriebsart abzubilden sind. Gerne überprüfen wir Ihren bestehenden Schutz auf Handlungsbedarf. Kommen Sie auf uns zu.
<!––> <!–Wir laden Sie dazu ein, mehr über nachhaltigen Versicherungsschutz für Ihr Unternehmen in Erfahrung zu bringen und sich aktiv am Wandel zu beteiligen, um eine grünere Zukunft für kommende Generationen zu gestalten. Wir informieren Sie gern über die Möglichkeiten.
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<!––> <!– Ein Berechnungsbeispiel:
Entgeltumwandlung Jahresgehalt
ohne: 150.000,00 € / mit: 150.000,00 €
+ Sonderzahlung
ohne: 25.000,00 € / mit: 25.000,00 €
./. Umwandlung
ohne: – € / mit: 25.000,00 €
Zu versteuendes EK
ohne: 175.000,00 € / mit: 150.000,00 €
Gesamtsteuerbelastung
ohne: 55.864,44 € / mit: 44.115,00 €
= Steuerentlastung
ohne: – € / mit: 11.749,44 €
Einkommen nach Steuer
ohne: 119.135,56 € / mit: 105.885,00 €
= Nettoaufwand BilMoG
ohne: – € / mit: 13.250,56 €
Folgende Parameter liegen dem Beispiel zu Grunde: Name: Sonja Sonnig, Geb. 01.03.1971, Status: beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, Steuerklasse III/0, nicht KiSt-pflichtig, 600 € PKV, Umwandlungsbetrag: 25.000 €, UW-Zeitpunkt: 01.03.2022, Auszahlung: 01.03.2039, Aufschubzeit: 17 Jahre
–> <!– Kurze steuerliche Betrachtung Wenn Sie als Arbeitgeber eine Gruppenunfallversicherung abschließen, dann sind die zu zahlenden Beiträge Betriebsausgaben.
Die steuerliche Behandlung für Ihre Mitarbeiter ist abhängig davon, ob Sie einen vertraglichen Direktanspruch auf die versicherten Leistungen vereinbaren oder nicht.
• MIT Direktanspruch werden die laufenden Beiträge als Arbeitslohn betrachtet. Bis maximal 119 Euro (inkl. VersSt) pro Jahr ist eine Pauschalversteuerung mit einem Satz von 20 Prozent auf den Nettobeitrag möglich. Eine Leistung der Versicherung im Schadensfall wird steuerfrei ausbezahlt.
• OHNE Direktanspruch mit Auszahlung an die Mitarbeiter sind laufende Beiträge kein Arbeitslohn und somit nicht steuerpflichtig. Wird eine Versicherungsleistung fällig, müssen die Beiträge rückwirkend versteuert werden. Auszahlungen an den Arbeitgeber sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen (Einverständnis des AN muss vorliegen).
Bitte besprechen Sie die für Ihren Betrieb sinnvollste steuerliche Konstellation mit Ihrem Steuerberater.
–> <!– https://youtu.be/RU1OF8tndz8 –> <!–in der Regel möglich ab drei selbstfahrenden Kraftfahrzeugen gesamtheitliche Betrachtung und Bewertung des Schadenverlaufs Ihrer gesamten Fahrzeugflotte individueller Schadenfreiheitsverlauf wird im Hintergrund weitergeführt (z. B. für Übertragung auf Firmeninhaber) individuelle Leistungsbausteine können berücksichtigt werden (z. B. GAP-Deckung für die Leasingfahrzeuge) günstiges Preisgefüge –> <!– So können Sie Ihre Firma schützen: D & O-Versicherung („Managerhaftpflicht“) deckt Vermögensschäden, die Ihrem Unternehmen durch die Entscheidungen und Handlungen von Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder etc. nicht vorsätzlich zugefügt werden. Eigenschadenversicherung deckt Vermögensschäden, die Ihrem Unternehmen durch die Entscheidungen und Handlungen von Mitarbeitern, Auszubildenden, Praktikanten etc. nicht vorsätzlich zugefügt werden. Vertrauensschadenversicherung deckt Vermögensschäden, die Ihrem Unternehmen mutwillig von Mitarbeitern oder externen Dritten durch eine strafbare Handlung zugefügt werden. –> <!– Hier kann ein GGF persönlich
haften: Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verletzt Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder unzutreffend erstellt; bei entsprechender rechtzeitiger Kenntnis oder fehlerfreier Erstellung hätte der Vertragspartner die Geschäftsbeziehung abgebrochen Schädigung von Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung nur unzureichende Ausstattung mit nötigem Kapital (Unterkapitalisierung) Vorgeben einer tatsächlich nicht vorhandenen Solvenz des Unternehmens im Rechtsverkehr –> <!– Kurzinformation Vorsorge für schwere Krankheiten Die vereinbarte Versicherungssumme wird bei Diagnose einer von bis zu 40 Krankheiten fällig. Bis zu 5.000.000 Euro absicherbar. Keine Rückzahlungsverpflichtung bei Genesung der versicherten Person. Vorsorge für den Todesfall Die vereinbarte Versicherungssumme wird bei Tod der versicherten Person fällig. Bis 20.000.000 Euro absicherbar. Die genannten Werte stellen keine verbindliche Obergrenze dar. Sie entsprechen den Ergebnissen einer ersten Marktbetrachtung. Besonderheiten zu Nachversicherung, vorgezogener Auszahlung, etc. sollten Teil eines persönlichen Gesprächs sein. –> <!–
Chefarztbehandlung als Weihnachtsgeschenk?
Mitarbeiter sind die Zahnräder, die eine Firma am Laufen halten. Das ist jedem Firmenlenker bewusst und dafür werden Mitarbeiter auch geschätzt. Ihnen dies zu zeigen, das ist indes eine ganz andere Sache. Da tuen sich viele Chefs im Alltag etwas schwer. Nicht umsonst kennt nahezu jede Region die Redewendung „Nicht geschimpft ist genug gelobt…“. Die Weihnachtszeit ist vielleicht ein guter Anlass, um eben dieses Lob etwas konkreter und mit etwas Handfestem verbunden. Verschenken Sie doch einfach bessere ärztliche Versorgung an Ihr Team. Im Rahmen der sog. „betrieblichen Krankenversicherung“ bieten inzwischen einige Versicherer Krankenzusatztarife an, die komplett ohne Gesundheitsprüfung erhältlich sind, wenn man gewisse Rahmenbedingungen als Firma erfüllt. Etwas Wertvolleres als Gesundheit gibt es wohl nicht. Die Behandlung durch erfahrene Experten hilft dabei, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter schnell und folgenlos wiederherzustellen. Sie zeigen, was Ihnen Ihr Team bedeutet – und proftieren von kürzeren Zeiten im Krankenstand. Gerne zeigen wir Ihnen mehr zum Thema.
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Es steckt also jede Menge Schutz in dieser sinnvollen Erweiterung. Sperren Sie das unnötige Risiko der Elementarschäden einfach aus, bevor aus “ich könnte…” ein “ach, hätte ich nur…!” geworden ist.
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