Bauherrenhaftpflicht
Als Bauherr tragen Sie die Verantwortung, wenn auf Ihrer Baustelle Dritte zu Schaden kommen. Auch wenn Sie eine Firma mit der Bauausführung beauftragt haben. Tritt dieser Fall ein, haften Sie laut BGB in unbegrenzter Höhe.
Aus diesem Grund ist die Bauherrenhaftpflichtversicherung eine der wichtigsten Versicherungen für Bauherren.
Sollte der Bauherr eigene Bauausführungen, Bauleitung und Planung vornehmen, muss diese separat beauftragt werden.
Kleinere Bauvorhaben (z. B.: An- und Umbauten) sind häufig über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Dieser Einschluss gilt jedoch nur bis zu einer bestimmten Summe.
Was ist versichert?
Grundsätzlich sind alle Personen-, Sach-, und Vermögensschäden, die der Bauherr fahrlässig einem Dritten zugefügt hat versichert, z. B. Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle oder Verstoß gegen die Überwachungspflicht.
Zunächst prüft die Bauherrenhaftpflichtversicherung, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sie wehrt unberechtigte Forderungen ab. Sämtliche Kosten – bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit – werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen.
Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.
Weiterhin ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk mitversichert.
Welche Gefahren und Schäden sind nicht mitversichert?
- Vorsatz
- Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen
- Gesetzliche Haftpflicht des VN als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kfz-Anhängers verursacht werden
- Geldstrafen und Bußgelder
- Veränderung des Grundwasserspiegels
- Schäden an geliehenen oder gemieteten Gegenständen
Schadenbeispiele
Kratzer
Trotz scheinbar guter Sicherung löste sich auf der Baustelle eines Neubaus eine Abdeckplane und zerkratze das Auto des Nachbarn. Dieser machte Schadenersatz gegen den Bauherren für die Reparatur seines PKWs geltend. Die Schadenhöhe wurde auf 500,00 EUR geschätzt.
Keine Chance
Kurz vor Feierabend zogen Gewitterwolken über dem Neubaugebiet auf. Rasch packten die Handwerker das Werkzeug zusammen und verließen die Baustelle – jedoch ohne sich um die ausreichende Absperrung des Baugeländes zu kümmern. Schließlich hatte der Bauherr zugesagt, dies zu erledigen. Nachdem der Regen abgeklungen war, spielten Kinder auf der Baustelle im aufgeweichten Erdreich. Dabei rutschte eines davon in eine nicht abgesicherte Grube und brach sich das Bein. Die Eltern des Kindes forderten Schmerzensgeld und Ersatz der krankenhausbedingten Aufwendungen. Die Schadenhöhe wurde auf ca. 5.300 € geschätzt.
Spaziergang
Während die Zimmermannsarbeiten am Dachstuhl in vollem Gang waren, genoss ein Spaziergänger das Wetter und begutachtetet den Fortschritt an dem Sanierungsobjekt. Aus Unachtsamkeit ließ der Bauherr, der bei den Arbeiten den Zimmerleute zur Hand ging, ein Nagelschussgerät vom Dach fallen. Die Maschinen fiel auf den Vorplatz des Gebäudes, ein Schuss löste sich und traf den Sparziergänger in das Knie. Auch die sofortige medizinische Versorgung und mehrerer Operationen konnten nicht verhindern, dass das Bein steif blieb. Die Schadenhöhe wurde zunächst auf 74.000 EUR geschätzt.
Hoch hinaus
Um die Fassade des Gebäudes zu erneuern, ließ der Hauseigentümer ein Gerüst aufstellen. Dabei beachteten die Arbeiter jedoch nicht die Beschaffenheit des Untergrundes. Das hatte zur Folge, dass das Gerüst an einer Stelle stark absackte und sich mehrere Verstrebungen lösten. Diese fielen auf die angrenzende Straße, wurden von einem vorbeifahrenden Auto erfasst und gegen die Garage des Nachbarn geschleudert. Die Geschädigten sahen ein erhebliches Mitverschulden beim Bauherren, da er die Arbeiten nicht ausreichend kontrolliert hatte. Insgesamt wurde die Schadenhöhe auf 6.400 € geschätzt.
Bildnachweis
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- Fotolia #53551987 (Nagelbrett – silberne Ziernägel (Zimmermann)) | Urheber: cardinalem
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- Fotolia #46756875 (Neubaugebiet einer Wohnsiedlung) | Urheber: Bernd Leitner
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