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Homeoffice

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War das Arbeiten von Zuhause für viele Arbeitnehmer bislang als Ausnahmeregelung vorgesehen (Kind erkrankt, Handwerker im Haus), ist der Heimarbeitsplatz mittlerweile in vielen Betrieben nicht mehr wegzudenken.

Grund genug also sich mit der Frage zu beschäftigen:

  • Was ist der angemessene und benötigte Versicherungsschutz beider Parteien?
  • Was ist am heimischen Arbeitsplatz versichert und welche Versicherung leistet in welcher Situation?
  • Mit welchen Änderungen muss der Arbeitgeber rechnen, damit der Versicherungsschutz nicht verloren geht?

 

Die Arbeitswelt im Wandel

Jobs mit Homeoffice-Option sind beliebter denn je.

Die Vereinbarkeit von Job und Privatleben stellt für viele den größten Pluspunkt dar. Doch ebenso wichtig wie im Büro ist auch im Homeoffice ein angemessener Versicherungsschutz.

Unfallversicherung

Im Falle eines Arbeitsunfalls gilt grundsätzlich auch daheim die gesetzliche Unfallversicherung. Doch welche Art des Unfalls fällt unter den Begriff „Arbeitsunfall“ und welche nicht? Grundsätzlich muss der Unfall in direktem Zusammenhang zu Ihrer Arbeit stehen. Stürzen Sie beispielsweise auf dem Weg zum Drucker, um für die Arbeit relevante Dokumente zu kopieren, schützt Sie die gesetzliche Unfallversicherung. Für private Wege innerhalb Ihrer Wohnung, beispielsweise zur Küche oder zur Toilette bestand jüngst noch kein gesetzlicher Versicherungsschutz. Im Zuge des anhaltenden Trends zum Arbeiten im Homeoffice hat der Gesetzgeber die Definition von Arbeitsunfällen jedoch erweitert. Seit Juni 2021 hat der gesetzliche Unfallversicherungsschutz denselben Umfang wie am Arbeitsplatz im Unternehmen. Ein Toilettengang sowie der Gang in die Küche sind fortan auch im Homeoffice versichert. Achtung: Der eigentliche Toilettenbesuch ist aber weiterhin weder im Unternehmen noch zu Hause versichert.

Ähnlich verhält es sich bei Unfällen außerhalb der Wohnung. Bringen Sie beispielsweise Ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in die KITA, sind Sie für diesen Weg gesetzlich versichert. Unterbrechen Sie hingegen Ihre Arbeit im Homeoffice, um Ihr Kind in die KITA zu bringen, waren sie bis vor Kurzem nicht gesetzlich unfallversichert. Durch die Neuregelungen des Gesetzgebers sind fortan aber auch Unfälle auf dem Weg zwischen Homeoffice und KITA Teil des Versicherungsschutzes.

Arbeitnehmer, die viel und regelmäßig von zu Hause aus arbeiten, sind dennoch einem höheren Risiko ausgesetzt, einen Unfall zu erleiden, der nicht als Arbeitsunfall gewertet wird. Regelmäßig setzen sich Gerichte mit der Beurteilung eines erlittenen Unfalls auseinander. Handelt es sich hierbei um eine private oder berufliche Tätigkeit? Mitunter können gewisse Tätigkeiten nicht klar einem der beiden Bereiche zugewiesen werden. Schon alleine durch die räumliche Situation verschmelzen der berufliche und private Lebensbereich noch stärker miteinander, als es im Unternehmen schon sowieso der Fall war. Mit einer privaten Unfallversicherung entgehen Sie dem Risiko, im Nachhinein mit leeren Händen dazustehen. Damit sind Sie obendrein nicht nur bei Arbeitsunfällen versichert, sondern auch, wenn Sie in der Freizeit, beim Sport oder im Ausland verunglücken.

Hausratversicherung

Sind die teuren Arbeitsgeräte versichert? In aller Regel bekommen Arbeitnehmer mindestens einen Firmenlaptop für die Arbeit von zu Hause aus gestellt. Sollte Ihr Notebook durch versicherte Schäden wie beispielsweise Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel oder Einbruchdiebstahl beschädigt werden oder abhandenkommen, kommt die Hausratversicherung für den Schaden auf, denn diese schließt auch fremdes Eigentum mit ein, sofern es nicht Mietern, Untermietern oder dem Vermieter gehört.

Doch Vorsicht: Die Versicherungssumme muss stimmen! Damit der Versicherungsschutz passt, darf diese nicht geringer sein als der Neuwert des Hausrats. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen hochwertige und teure Geräte für zu Hause zur Verfügung stellen, kann Ihre vereinbarte Versicherungssumme schnell überschritten werden und beschädigte Geräte werden mitunter nicht in voller Höhe reguliert. Es kann demnach sinnvoll sein, die Versicherungssumme anzupassen. Im besten Fall wird der sogenannte „Unterversicherungsverzicht“ vereinbart. Im Schadenfall wird dann seitens des Versicherers auf eine Überprüfung der Versicherungssumme verzichtet und bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze reguliert.

Nutzen Sie für das Homeoffice Arbeitsräume, die nicht zur Wohnung gehören und nicht über die Wohnung erreichbar sind, ist kein Versicherungsschutz über die Hausratversicherung gegeben. Die Mitversicherung von Räumen, die separat zur Wohnung begehbar sind, muss dann extra vereinbart werden.

Die neu gewonnene Flexibilität macht es möglich, auch an alternativen Arbeitsorten wie in einem Feriendomizil oder Hotel zu arbeiten, um nach Feierabend den Urlaub genießen zu können. In solchen Fällen sollte der Versicherungsschutz den Leistungsbaustein „Außenversicherung“ umfassen. Denn der Hausrat ist bei einer Aufbewahrung in nicht dauerhaft bewohnten Räumlichkeiten nicht automatisch abgesichert. Der Schutz der Außenversicherung greift nur bei Hausrat, der sich vorübergehend – grundsätzlich nicht länger als drei Monate – außerhalb der eigentlichen Wohnung befindet. Zudem ist der Schadenersatz für die Außenversicherung häufig auf 10 bis 50 Prozent der Versicherungssumme begrenzt (teilweise auch auf 10.000 bis 50.000 Euro). In vielen Fällen dürfte dieses Limit jedoch ausreichen. Besitzen Sie ein eigenes Ferienhaus, ist der Abschluss einer separaten Hausratversicherung vonnöten.

Privathaftpflichtversicherung

Greift im Homeoffice die Haftpflichtversicherung? Das zur Verfügung gestellte Notebook bleibt weiterhin Eigentum des Unternehmens. Doch was ist, wenn dieses eigenverschuldet beschädigt wird oder der Arbeitnehmer im Zuge der Homeofficetätigkeit eines Mitarbeiters einen Schaden erleidet? Ob im Büro oder zu Hause – für Angestellte gilt die abgestufte Arbeitnehmerhaftung. Das bedeutet in der Regel:

  • bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer;
  • bei mittlerer Fahrlässigkeit gibt es eine Haftungsteilung;
  • bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den Schaden.

Unter die leichte Fahrlässigkeit fallen vergleichsweise harmlose Verschulden, die jedem Arbeitnehmer im Laufe des Berufslebens passieren können. In der Regel sind das kurze Unachtsamkeiten, die dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden können.

Beispiel:
Nach einem erfolgreichen digitalen Meeting aus dem Homeoffice möchte ein Arbeitnehmer noch die ausgehandelten Ergebnisse zusammentragen und anschließend den beteiligten Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Da bereits die Dämmerung einsetzt, kann der Mitarbeiter seine handschriftlich erstellten Notizen nur noch schwer lesen. Da passiert es: Im Eifer des Gefechts stößt er beim Griff an die Schreibtischlampe seinen Laptop vom Tisch. Durch den Aufprall ist der Bildschirm gesprungen und muss repariert werden.

Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Er nimmt in Kauf, dass etwas zu Schaden kommen könnte, hält es aber nicht für wahrscheinlich. In diesen Fällen wird der Schadensausgleich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber anhand einer sogenannten Quotelung aufgeteilt. Der Schaden wird dann aber nicht zwangsläufig jeweils anteilig zur Hälfte übernommen, vielmehr muss die festgelegte Quotelung für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Als grober Richtwert kann hier von einer maximalen Gesamthöhe von etwa drei Bruttomonatsgehältern des Arbeitnehmers ausgegangen werden.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer öffnet – trotz einiger Warnungen der IT-Abteilung – den Anhang einer E-Mail mit unbekanntem Absender. Viren befallen das IT-Netzwerk des Arbeitgebers. Allerdings hatte der Arbeitgeber keinen durchgängigen Virenschutz mit aktuellen Virensignaturen installiert.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in einem ungewöhnlich hohen Maße die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Umgangssprachlich würde man sagen: „Was in dem gegebenen Fall jedem hätte klar sein müssen“. In der Regel haftet der Arbeitnehmer für den gesamten Schaden. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn die zu ersetzende Schadenshöhe für den Arbeitnehmer existenzgefährdend ist. In solchen Fällen wird – wie bei einer mittleren Fahrlässigkeit – eine entsprechende Quotelung vorgenommen.

Beispiel:
Trotz eines massiven Wolkenbruchs öffnet der Arbeitnehmer wie gewohnt zur Pause das Dachfenster über seinem Homeoffice-Arbeitsplatz und geht in die Küche, um dort seine Mittagspause zu verbringen. Als er nach der Pause zurückkommt, ist der Laptop aufgrund eindringender Feuchtigkeit nicht mehr funktionstüchtig.

Die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung gelten jedoch nur für Schäden, die durch die betriebliche Arbeit verursacht wurden. Nehmen Sie Ihr Notebook beispielweise in der Mittagspause mit in die Küche, weil Sie auf eine wichtige E-Mail warten und verschütten Ihr Essen, fällt dieser Schaden nicht in die abgestufte Arbeitnehmerhaftung. Sie müssen dann unter Umständen selbst für den entstandenen Schaden aufkommen, obwohl Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Hier hilft Ihnen nur eine Privathaftpflichtversicherung. Auch Schäden, die über das Wochenende oder nach Feierabend passieren, fallen demnach nicht unter die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung. Bei grob fahrlässigem Handeln müssten Sie ohnehin für den entstandenen Schaden aufkommen. Auch hier springt Ihre Privathaftpflichtversicherung für Sie ein.

Kfz-Versicherung

Das Arbeiten im Homeoffice macht Ihre Kfz-Versicherung günstiger, denn wer weniger fährt, zahlt auch weniger für die Kfz-Police. Nicht nur gut für die Umwelt, sondern auch für Ihren Geldbeutel.
Wichtig: Eine geringere Fahrleistung sollte umgehend Ihrer Kfz-Versicherung gemeldet werden, denn die meisten Versicherer erstatten etwaige Rückzahlungen nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis. Sollten Sie auch für das kommende Jahr mit einer verminderten Fahrleistung rechnen, empfehlen wir Ihnen die Kilometerleistung für das kommende Jahr direkt mit anzupassen.

Sorglos in Homeoffice

Vor allem durch die weiterführende Definition des Arbeitsunfalls, mit welcher der Gesetzgeber auf die aktuell stattfindende Revolution unserer Arbeitswelt reagiert hat, wurde den Arbeitnehmern im Homeoffice ein bedeutsamer Mehrwert geschaffen. Demnach haben diese fortan denselben gesetzlichen Unfallversicherungsschutz wie vergleichsweise Angestellte, die in Präsenz arbeiten. Alleinig private Risiken müssen separat abgesichert werden.

Fazit: Mit einer privaten Unfallversicherung sowie einer passenden Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind Sie im Homeoffice in jedem Fall bestens abgesichert und können sich bedenkenlos auf Ihre Arbeit fokussieren.

Unternehmen erfinden sich neu

Viele Arbeitnehmer wünschen sich die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Immer mehr Unternehmen kommen diesem Anliegen auch nach und ermöglichen die Arbeit von zu Hause. Doch welche Änderungen ergeben sich bezüglich des Versicherungsschutzes?

Cyber-Versicherung

Eine gute Absicherung vor Cyber-Gefahren ist bedeutsamer denn je. Cyber-Kriminelle versuchen sich vermehrt – ob der Tatsache der stattfindenden Revolution unserer Arbeitswelt – gegebenenfalls hinzukommende Sicherheitslücken der IT-Security zunutze zu machen. Denn die vermehrte Einrichtung und Nutzung von Homeoffice-Arbeitsplätzen erhöht die Angreifbarkeit der Unternehmenssicherheit. Private Firewalls sind leichter zu knacken, isolierte Mitarbeiter klicken eher auf gefährliche Email-Anhänge und Videokonferenzen ziehen unerwünschte Gäste an. Ein einziger unvorsichtiger Mitarbeiter reicht bereits aus, um das Firmennetzwerk zu infizieren.

Ein erfolgreicher Hackerangriff auf ein Großunternehmen verursacht einen durchschnittlichen wirtschaftlichen Schaden von 1,8 Millionen Euro. Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen liegt der Durchschnittswert der bekannt gewordenen Fälle bei etwa 70.000 Euro. Grund genug, um in einen hochwertigen Versicherungsschutz zu investieren. Neben der Erstattung der entstandenen Eigen und Vermögensschäden leisten viele Versicherer auch Soforthilfe. Denn je länger das Unternehmen nicht arbeiten kann, desto größer werden die zu erstattenden Betriebsunterbrechungskosten. Auch resultieren de Haftungsansprüche sowie Ansprüche infolge von Datenschutzverletzungen sind versicherbar.

Doch Vorsicht: Damit der erworbene Versicherungsschutz auch Bestand hat, müssen gewisse Sicherheitsvorschriften, die von Anbieter zu Anbieter variieren können, eingehalten werden. Solche Obliegenheiten sind z. B.:

  • Firewallstrukturen an allen Übergängen zum Internet;
  • durchgängiger Virenschutz mit aktuellen Virensignaturen;
  • zusätzlicher Schutz für die Verbindung mit dem Firmennetzwerk (z. B.: VPN-Client) sowie
  • eine regelmäßige Datensicherung.

Die vorangestellten Punkte stellen keineswegs eine abschließende Auflistung dar. Vielmehr sollen Sie vermitteln, dass Cyber-Versicherer sicherstellen wollen, dass Versicherungsschutz nur für solche IT-Systeme zur Verfügung gestellt wird, die dem technischen Stand entsprechen und die ausreichend gesichert sind.

Ein wichtiges Kriterium bei der Wahl des passenden Produktes stellt die jeweilige Definition der IT-Systeme dar. Sind ausschließlich Angriffe auf die IT-Systeme des Versicherungsnehmers oder der versicherten Gesellschaft abgedeckt, sind damit private Laptops der Mitarbeiter ausgeschlossen. Attacken auf firmeneigene Laptops sind aber grundsätzlich abgesichert. Werden hingegen auch private Geräte der Versicherten in den Bedingungen explizit genannt, sind damit auch Cyber-Attacken auf private PCs versichert, sofern der jeweilige Tarif keine spezifischen Ausschlüsse dahingehend enthält und der PC im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit verwendet wird. Unternehmen sollten ihre Verträge deshalb genauestens prüfen. Je nach Unternehmenssituation kann die Wahl des passenden Produkts unterschiedlich ausfallen. Wir beraten Sie gerne.

Zudem raten wir dazu, dass alle Mitarbeiter für den vorsichtigen Um gang mit unbekannten Websites und E-Mails sowie anhängenden Dateien gerade bei der Arbeit im Homeoffice nochmals sensibilisiert werden.

Sofern bereits eine Cyber-Versicherung besteht, sollte überprüft werden, ob die Tätigkeit im Homeoffice eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellt. Einige Versicherer fragen im Rahmen der vorvertraglichen Risikoprüfung explizit nach der Anzahl der regelmäßig im Homeoffice tätigen Mitarbeiter. Wenn sich die Anzahl der im Home-Office tätigen Mitarbeiter gegenüber der Situation bei Abschluss des Cyber-Versicherungsvertrags verändert hat, sollte diese Gefahrerhöhung dem Versicherer angezeigt werden, um Auseinandersetzungen im Schadenfall zu vermeiden.

Vertrauensschadenversicherung

Neben der CyberSicherheit spielt auch die Vertrauenswürdigkeit der eigenen Mitarbeiter eine nunmehr wichtige Rolle. Zahlen zeigen, dass Täter wirtschaftskrimineller Straftaten in zwei Dritteln aller Fälle aus dem eigenen Unternehmen stammen. Unterschlagungen, Diebstähle und Sabotagen durch eigene Mitarbeiter sind nur einige denkbare Beispiele. Bedingt durch das neue Arbeitsumfeld ist davon auszugehen, dass derartige Straftaten in den kommenden Jahren zunehmen werden. Mitarbeiter können von zu Hause aus nahezu unbemerkt illegalen Handlungen nachgehen, denn die Kontrollmöglichkeiten im heimischen Büro sind weitaus eingeschränkter als am regulären Arbeitsplatz. Etwaige Taten werden obendrein erst viel später erkannt, was Schäden in größerem Ausmaß zur Folge hat. Eine Vertrauensschadenversicherung schafft hier Abhilfe. Diese sichert unmittelbare Vermögensschäden ab, die dem Unternehmen durch vorsätzliche, unerlaubte Handlungen von Mitarbeitern, Organmitgliedern oder Dritten zugefügt werden. Auch Kosten infolge Aufwendungen für die Schadenermittlung, Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und Wiederherstellungs- und Beschaffungskosten von Daten infolge Missbrauchs sind eingeschlossen. Sollten Sie gegen derartige Schäden noch nicht abgesichert sein, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihren Versicherungsschutz zu erweitern.

Elektronikversicherung

Elektronische Homeoffice-Ausstattungen (Notebook, Drucker, Handy etc.), die der Arbeitgeber einen Mitarbeitenden zur Verfügung stellt, sind in der Elektronikversicherung versichert. Zwar sind elektronische Geräte auch über eine Inhaltsversicherung geschützt, doch diese deckt nur klassische Grundgefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm ab. Erfahrungen zeigen jedoch, dass über 65 Prozent der Schäden an elektronischen Anlagen und Geräten auf Ursachen wie Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Vandalismus, Fehlbedienung, Materialfehler, Überspannung oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, für die ausschließlich die Elektronikversicherung Versicherungsschutz bietet. Ersetzt wird in den meisten Fällen die Neuanschaffung der Geräte, bzw. deren Reparatur, sowie die Kosten für die Aufräumarbeiten. Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag eingetragenen Betriebsgrundstücke. Bei entsprechender Vereinbarung gilt auch das Bewegungsrisiko – Schäden an elektrischen Geräten während des Transports (z. B.: Diebstahl aus dem Auto) – mitversichert.

Wichtig: Arbeiten Ihre Mitarbeiter im Homeoffice, müssen mobil eingesetzte Geräte über eine Außendeckung mitversichert werden. Nur dann sind solche Geräte nicht nur im Unternehmen, sondern auch darüber hinaus versichert. Meist ist die Höhe der Versicherungssumme für die Außendeckung begrenzt. Wir empfehlen daher, die vereinbarte Versicherungssumme für Sachen außerhalb von benannten Versicherungsorten zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Nicht versichert sind die privaten Geräte von Mitarbeitern, auch wenn sie dienstlich eingesetzt werden! Das ist insbesondere dann zu beachten, wenn solche Geräte zum Beispiel über Remote-Lösungen genutzt werden.

Zudem ist es bei einer Elektronikversicherung wichtig, den Schutz nicht allein auf die materiellen Werte eines Unternehmens zu beschränken. Denn beschädigte oder verloren gegangene Daten sind für den Geschäftsbetrieb ebenfalls von großer Bedeutung und stellen einen entsprechenden Wert dar. Daher ist es ratsam, bei der Wahl des passenden Produkts auf den Einschluss des Bausteins „Datenversicherung“ Wert zu legen.

Geschäftsinhaltversicherung / Betriebsgebäudeversicherung

Wenn – infolge des Homeoffices – plötzlich ganze Betriebe oder Betriebsteile leer stehen, wird dies zwangsläufig eine Gefahrerhöhung darstellen. Beispielsweise liegt die Vermutung nahe, dass Einbrecher durch das weitverbreitete Homeoffice den Fokus von Privatwohnungen auf Gewerberäume wechseln werden. Vor allem leerstehende Betriebsgebäude bieten hier eine große Angriffsfläche.
Wichtig: Jede Gefahrerhöhung ist dem Versicherer zu melden. Eine solche liegt dann vor, wenn es deutlich wahrscheinlicher wird, dass ein Schaden eintritt oder die Höhe eines potenziellen Schadens sich erheblich vergrößert. Eine unterlassene Anzeige kann sogar zum Verlust des Versicherungsschutzes oder im Schadenfall zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Zwar wird eine etwaige Gefahrerhöhung eine entsprechende Prämienanpassung seitens des Versicherers zur Folge haben, doch der Versicherungsschutz bleibt unangetastet.

Gruppenunfallversicherung

Seit Juni 2021 haben Mitarbeiter im Homeoffice zwar denselben gesetzlichen Unfallversicherungsschutz wie Mitarbeiter in Präsenz, dennoch sind Arbeitnehmer, die viel und regelmäßig von zu Hause aus arbeiten, einem höheren Risiko ausgesetzt, einen Unfall zu erleiden, der nicht als Arbeitsunfall gewertet wird. Regelmäßig setzen sich Gerichte mit der Beurteilung eines erlittenen Unfalls auseinander. Handelt es sich hierbei um eine private oder berufliche Tätigkeit? Mitunter können gewisse Tätigkeiten nicht klar einem der beiden Bereiche zugewiesen werden. Schon alleine durch die räumliche Situation verschmilzt der berufliche und private Lebensbereich noch stärker miteinander, als es im Unternehmen schon sowieso der Fall war. Mit einer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung bieten Sie Ihren Mitarbeitern einen absoluten Mehrwert. Eine solche Police bietet einen 24StundenRundumschutz. Das heißt, der Versicherungsschutz besteht am Homeoffice-Arbeitsplatz innerhalb der eigenen Wohnung genauso wie in der Pause und in der Freizeit. Gute Mitarbeiter sind das Herz eines jeden Unternehmens. Um gute Leute zu halten und neue zu gewinnen, haben Benefits zusätzlich zum Gehalt inzwischen eine hohe Bedeutung gewonnen. Eine Gruppenunfallversicherung stellt hier sicher eine gute Basis dar.

Rundum-Sorglos-Paket

Ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitern das Arbeiten im Homeoffice, können infolgedessen durchaus zusätzliche Risiken entstehen. Beachten Sie jedoch die vorher genannten Punkte, haben Sie keine bösen Überraschungen im Schadenfall zu befürchten.
Fazit: Mit dem Abschluss einer passenden Cyber-Versicherung, Vertrauensschadenversicherung sowie Elektronikversicherung reagieren Sie optimal auf die derzeit stattfindende Revolution unserer Arbeitswelt. Um Deckungslücken in bereits bestehenden Versicherungsverträgen zu vermeiden, sollten die Bedingungen überprüft und potenzielle Gefahrerhöhungen angezeigt werden. Dem Arbeiten im Homeoffice und den damit einhergehenden Vorteilen für Sie und Ihre Mitarbeiter steht dann nichts mehr im Wege.

Bildnachweis

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  • Clipdealer #735916 (Man and young girl in home office with computer smiling) | Urheber: Monkey
  • Clipdealer #B184220634 (junger schöner Mann arbeitet mit Laptop auf der Couch und telefoniert) | Urheber: SarkisSeysian
  • Clipdealer #B70978703 (Geschäftsmann auf Videotreffen von zu Hause aus) | Urheber: Goodluz
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