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Scheidung

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Wenn es nicht mehr funktioniert

Verläuft eine Trennung einvernehmlich, lassen sich die nun anstehenden Dinge meist einfach und zu aller Zufriedenheit lösen. Bei einer Trennung im Streit ist dies nicht mehr möglich. Die folgenden Informationen sollen Ihnen in dieser schwierigen Situation als kleine Orientierungshilfe dienen. Auch wenn Sie gerade tausend andere Dinge im Kopf haben, dürfen Sie die anstehende Neuregelung Ihrer Absicherung nicht außer Acht lassen.

Persönliche Absicherung

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Eine Scheidung stellt eine dramatische Veränderung Ihrer Versorgungssituation dar. Ohne den bisherigen Ehepartner, der einem in schwierigen Fällen auch finanziell den Rücken mit freihalten konnte, muss der Absicherungsbedarf in der neuen Situation geprüft werden. Vor allem jetzt darf es keine großen Lücken in Ihrer Absicherung geben, damit Sie später keinen Schiffbruch erleiden.

Altersvorsorge / Versorgungsausgleich

Der größte Teil der Ehepaare lebt im gesetzlich vorgesehenen Stand der Zugewinngemeinschaft. Mit einer Scheidung kommt es zu einem Ausgleich vorhandener, während der Dauer der Ehe hinzugewonnener, Vermögenswerte. Der Güterstand kann zwischen den Eheleuten auch hiervon abweichend vertraglich geregelt werden (z. B. Gütertrennung).

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Die Versorgungsanrechte, die beide Partner während ihrer Ehe erworben haben, werden für den Versorgungsausgleich als gemeinsame Leistung angesehen. Folglich gehören sie in dieser Betrachtung beiden Partnern zu gleichen Teilen. Bei einer Scheidung bestehen daher gleichhohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit. In der Ehezeit erworbene Ansprüche aus gesetzlicher Rentenversicherung, aber auch aus privater Vorsorge, müssen zu gleichen Teilen auf beide aufgeteilt werden.

Der vereinbarte Güterstand hat auf die Regelung des Versorgungsausgleichs keine automatische Auswirkung. Dieser muss ggf. separat vertraglich geregelt werden. Dies wurde erst am 18.01.2012 in einem Urteil des BGH bestätigt. Im Verfahren ging es um eine private Rentenversicherung, in die die Ehefrau 150.000 Euro einbezahlt hatte. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Gütertrennung. Das Familiengericht sprach dem Ehemann im Zug des Versorgungsausgleichs die Hälfte des Vertragswerts zu. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.

In Konsequenz wird sich die Versorgungssituation eines Geschiedenen im Regelfall verschlechtern, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Anwartschaften aus Beamtentätigkeit
  • Berufsständische Versorgungswerke
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Riester-Rente
  • Basisrente
  • Private Rentenversicherungen
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Die evtl. geschlossen geglaubte Versorgungslücke wird also wieder größer und müsste wieder aufgefüllt werden. Aber auch gemeinsame Ruhestandsplanungen sind durch die Scheidung hinfällig. Es fällt auf, dass immer noch vor allem die Männer versorgt werden, während bei den Frauen – trotz ihrer längeren Lebenserwartung – nicht derselbe Wert auf eine eigene Absicherung gelegt wird.

Bei kurzer Ehedauer bis maximal drei Jahre (inkl. Trennungsjahr) findet der Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn ein Ehepartner ihn beantragt. Ansonsten leitet das Familiengericht den Versorgungsausgleich automatisch ein.

Galt über den Ehepartner bislang ein indirekter Riester-Förderanspruch, entfällt dieser durch die Scheidung wieder. Auch bei einer bestehenden Altersvorsorge sollten Sie das Bezugsrecht im Todesfall überdenken. Ob Handlungsbedarf hinsichtlich Ihrer Absicherung besteht, sollte im Gespräch mit Ihrem Versicherungsmakler überprüft werden.

Arbeitskraftabsicherung

Eine Unfallversicherung ist in erster Linie dafür da, die Kosten bezahlen zu können, die sich aus einer unfallbedingten Behinderung ergeben können. Sie ersetzt aber nicht das Einkommen, das einem evtl. dauerhaft entgeht, wenn man krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann. Jeder vierte Arbeitnehmer in Deutschland muss aus gesundheitlichen Gründen vor Erreichen des Regelrentenalters aus dem Berufsleben ausscheiden. Lediglich 11,5 % dieser Fälle sind unfallbedingt.

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Eine Krankheit als Ursache der Berufsunfähigkeit betrifft die übrigen 88,5 %. Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie den bestmöglichen Schutz. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Ihr Leben aufgrund von Krankheit nicht in eine finanzielle Schieflage gerät. Gerade jetzt, wenn Sie alleine für Ihre Kinder sorgen, müssen Sie hier mehr Verantwortung übernehmen.

Besteht bereits eine Berufsunfähigkeitsabsicherung, empfiehlt es sich zu überprüfen, ob die dort gebotene Absicherung noch zu Ihrem aktuellen Bedarf passt. Viele Versicherer bieten Ihnen im Fall der Scheidung eine Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Todesfallabsicherung

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Vorsorge für den Fall des eigenen Todes ist immer dann wichtig, wenn Angehörige zu versorgen sind oder noch große Schulden bestehen. Auch bei der Risikolebensversicherung geben sich Eheleute gewöhnlich gegenseitig ein Bezugsrecht. Hier ist zu prüfen, ob die Versicherungsleistung noch an die ursprünglich eingetragene Person fließen soll. Ggf. ist auch hier eine Änderung schnell und einfach durchzuführen. Die Höhe der Absicherung sollte sich an den jeweiligen Gegebenheiten ausrichten.

Die Summe aller Verbindlichkeiten zuzüglich drei bis fünf Jahresnettogehälter ist als Orientierungsgröße für die zu wählende Versicherungssumme üblich und sinnvoll. Bestehender Todesfallschutz sollte daher auch auf seine Absicherungshöhe hin geprüft werden.

Krankenversicherung

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Haben Sie bislang nicht nur als geringfügig Beschäftigte/r gearbeitet, hatten Sie auch einen eigenen Versicherungsschutz. Daran ändert sich durch die Scheidung nichts. Anders sieht es aus, wenn Sie über den Ehepartner krankenversichert waren (auch Beihilfe). Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt der Anspruch auf kostenlose Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch ein Beihilfeanspruch fällt dann weg. In einem solchen Fall müssen Sie sich künftig selbst krankenversichern. Waren Sie bisher in der Familienversicherung abgesichert, können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Scheidung bei der bisherigen Krankenkasse einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft stellen. Waren Sie über die Beihilfe und eine ergänzende Krankenversicherung versichert, ist die Umstellung Ihres Krankenversicherungstarifs möglich.

Waren Sie bisher bereits ausschließlich privat krankenversichert, können Sie sich aus dem Vertrag Ihres ehemaligen Ehepartners herauslösen lassen und einen eigenen Vertrag abschließen.

Ergänzender Versicherungsschutz

Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung steht fest, dass es einen enormen Bedarf bei der Ergänzung der gesundheitlichen Basisversorgung gibt. Tarife gibt es für nahezu jeden Bereich (z. B. Zähne, Krankenhaus- oder Krankentagegeld, Pflegekosten, Vorsorgeuntersuchungen,…).

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Vor allem dem Bereich der stationären Zusatzversicherung sollten Sie große Aufmerksamkeit schenken. Mit einer stationären Zusatzversicherung genießt man in einem Krankenhaus seiner Wahl den Status eines Privatpatienten. Auf Wunsch auch mit Chefarzt-Behandlung. Man liegt im Ein- bzw. Zweibettzimmer und kann die Möglichkeiten der modernsten Medizintechnik ausschöpfen. Schwere Krankheiten bedeuten häufig auch lange Ausfallzeiten. Sie gefährden den eigenen Arbeitsplatz. Je besser die medizinische Versorgung ist, desto wahrscheinlicher ist ein schneller Genesungsverlauf.

Im Zuge einer Krankenzusatzabsicherung sollte man auch über das Thema Pflegebedürftigkeit nachdenken. Denn dabei handelt es sich keinesfalls um ein reines „Alte-Leute-Problem“. Das Risiko, zum Pflegefall zu werden, betrifft Menschen aller Altersgruppen. Krankheit und Unfall kennen kein Alter.

Die gesetzliche Pflegeversicherung trägt – vor allem bei notwendiger stationärer Pflege – kaum die Hälfte der anfallenden Kosten. Der Rest bleibt am Pflegebedürftigen oder seiner Familie hängen. Ein Pflegetagegeld stellt die preisgünstigste Lösung zum Auffangen dieses enormen finanziellen Risikos dar. Je eher man für einen solchen Schutz sorgt, desto niedriger fällt der Beitrag aus.

Benötigter Versicherungsschutz

Durch eine Scheidung ergeben sich automatisch in manchen Versicherungssparten große Änderungen für Sie. In den Familientarifen der Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sind nur Eheleute automatisch mitversichert. Mit Beendigung der Ehe besteht nur noch Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Kinder. Der ehemalige Ehepartner, der aus dem Vertrag heraus fiel, muss sich um eigenen, neuen Versicherungsschutz kümmern.

In diesem Zusammenhang von Interesse:

Privathaftpflichtversicherung

Eine Privathaftpflichtversicherung ist ein absolutes Muss für jeden. Auf diesen existenzsichernden Schutz dürfen Sie nicht verzichten. Sie übernimmt aber auch die Rolle einer „passiven Rechtsschutzversicherung“ und prüft Schadenersatzansprüche, die an Sie gestellt werden darauf, ob sie gerechtfertigt sind.

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Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Je nachdem, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und künftig bei Ihnen oder Ihrem Ex-Partner leben, können Sie hier einen Single- oder Familientarif abschließen.

Leben Sie wieder mit einem anderen Partner zusammen, können Sie diesen beitragsfrei im Familientarif mit aufnehmen. Es gibt vereinzelt auch Tarife für Alleinerziehende. Ob hier ein Beitragsvorteil gegenüber einem klassischen Familientarif besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Rechtsschutzversicherung

Auch bei der Rechtsschutzversicherung fällt der mitversicherte Ehepartner bei einer Scheidung heraus. Wie bei der Privathaftpflichtversicherung gibt es Single- und Familientarife. Letztere sichern auch Ihre Kinder ab und bieten die Möglichkeit, einen neuen Lebenspartner beitragsfrei miteinzuschließen.

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Die Rechtsschutzversicherung stellt quasi das Gegenstück zur Privathaftpflichtversicherung dar. Sie übernimmt u. a. die entstehenden Kosten eines Rechtsstreits, in dem Sie eigene Ansprüche durchsetzen möchten. Je nach gewähltem Umfang, deckt ein solcher Vertrag verschiedene Rechtsbereiche.

Deckung für Mietrecht, alles rund um das Fahrzeug oder das Arbeitsrecht, stellen eigene Bausteine dar. In gewissem Umfang tritt eine Rechtsschutzversicherung auch für strafrechtliche Probleme ein. Viele Anbieter haben auch eine Beratungshotline für Ihre Kunden, über die man eine erste rechtliche Orientierung erhalten kann, wenn man ein Problem befürchtet, das sich zu einem Rechtsstreit entwickeln könnte.

Jeder Rechtsstreit ist mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden. Der „Verlierer“ zahlt die Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien. Daher ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll. Sie möchten doch nicht auf Ihr gutes Recht verzichten müssen, nur weil Sie das finanzielle Risiko nicht tragen können, oder?

Achten Sie bei der Neuregelung Ihrer Rechtsschutzdeckung auf evtl. neue Risiken. Ziehen Sie z. B. in eine Mietwohnung ein, ist die Erweiterung der Deckung um einen Mieter-Rechtsschutz empfehlenswert.

Anmerkung zur Scheidung selbst:

In Deutschland herrscht für das Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Entsprechend hoch fallen die Kosten einer Scheidung aus. Scheidungen lassen sich nicht unter dem regulären Umfang einer Rechtsschutzversicherung absichern. Ein Rechtsschutz für Ehesachen ist am Markt zwar seit kurzem als Ergänzung zur Privatrechtsschutzversicherung erhältlich, fordert aber die Erfüllung einer dreijährigen Wartezeit. Hier handelt es sich daher eher um einen Versicherungstarif, den man bei der Eheschließung wählen sollte, damit er am Ende der Ehe beiden Eheleuten nützt.

Unfallversicherung

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Aus der familiären Unfallversicherung fällt durch die Scheidung nicht automatisch eine der versicherten Personen heraus. Dies müsste im Zuge der Neuregelung der Versicherungsangelegenheiten separat angezeigt werden. Wir empfehlen, dass grundsätzlich jeder Geschiedene einen eigenen Vertrag besitzt. Denn Leistungen können immer nur vom Versicherungsnehmer beantragt werden. Auch bei einer zunächst einvernehmlich verlaufenen Trennung kann es im Nachgang noch zu Streitigkeiten kommen. Es ist wohl das Beste, wenn man selbst das Ruder in der Hand hat und nicht darauf angewiesen ist, dass sich der Ex-Partner fair verhält. Sind Kinder da, müssen sie in den Vertrag desjenigen Partners mit aufgenommen werden, bei dem sie künftig leben.

Die Leistungen der Unfallversicherung sollen in erster Linie dazu dienen, Ihr Lebensumfeld so umzugestalten, dass Sie mit einer unfallbedingt erworbenen Behinderung möglichst optimal leben können. Sehr hohe Kosten fallen u. a. für den behindertengerechten Umbau einer Immobilie, die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs oder den Erwerb hochwertiger Prothesen an – darunter kann auch spezielles Sportgerät fallen.

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Auch eine Unfallversicherung kann zu den notwendigen Versicherungen gezählt werden. Wichtig ist, für eine ausreichend hohe Deckung zu sorgen. Auch eine korrekt hinterlegte Berufsgruppe ist wichtig, da es sonst im Leistungsfall ggf. zu Kürzungen der Erstattung kommen kann. Wichtig ist dies vor allem bei Hausfrauen/-männern, die nach der Scheidung wieder arbeiten und dann eher körperlich tätig sind.

Meist werden Unfallversicherungen auch mit einer zusätzlichen – niedrigen – Todesfallabsicherung abgeschlossen. Häufig wird dann der Ehepartner als bezugsberechtigt eingesetzt. Überprüfen Sie daher bei der Aufspaltung eines bestehenden Vertrags immer, ob Sie mit der aktuellen Bezugsberechtigung noch einverstanden sind, oder ob Sie die Versicherungssumme lieber jemand anderem zukommen lassen möchten. Sie können dies dann ggf. unkompliziert und schnell ändern lassen.

Kfz-Versicherung

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Nicht selten sind bei Ehepaaren alle vorhandenen Fahrzeuge auf nur einen der beiden Partner zugelassen und versichert. Bei der Trennung muss einer der Geschiedenen sein Fahrzeug auf sich ummelden. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich dann auch ein eigener Versicherungsschutz begründen. Eine maßgebliche Komponente für die Beitragshöhe der Kfz-Versicherung ist die Schadenfreiheitsklasse. Aus ihr leitet sich direkt der Beitragssatz („die Prozente“) ab, den man zahlen muss.

Da der Schadenfreiheitsrabatt dem Versicherungsnehmer gehört, muss ggf. eine Übertragung auf den anderen Partner erfolgen. Dies sollte noch während des Bestands der Ehe geschehen, da dann keine weiteren Erklärungen abgegeben werden müssen. Gibt der Versicherungsnehmer den Schadenfreiheitsrabatt nicht frei, muss geprüft werden, ob es evtl. die Voraussetzungen für eine Sondereinstufung gibt. Andernfalls müssen Sie Ihren eigenen Schadenfreiheitsrabatt ab Klasse 0 neu ansammeln.

Hausrat- und Gebäudeversicherung

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Im Scheidungsfall bleibt für gewöhnlich einer der beiden ehemaligen Partner in den bisherigen Wohnräumen (z. B. eigenes Haus) wohnen, der andere zieht aus. Hinsichtlich der Hausratversicherung ändert sich nichts für den Partner, der am bisherigen Wohnsitz bleibt. Denn für die Bestimmung der Versicherungssumme dient im Regelfall die Wohnfläche – und an der hat sich ja nichts geändert. Haben Sie eine neue Wohnung bezogen, benötigen Sie künftig eine eigene Hausratversicherung.

Die Hausratversicherung erstattet die Kosten einer Reparatur bzw. Neuanschaffung Ihres Hausrats. Die im Rahmen der Hausratversicherung versicherten Gefahren decken einen Großteil dessen ab, was Ursache für einen Schaden sein kann (u. a. Einbruch-Diebstahl, Brand, Leitungswasser, usw.). Gewiss lässt sich der neue Fernseher nach einem Überspannungsschaden noch selbst bezahlen – eine komplett neue Wohnungseinrichtung, Kleidung oder Elektronik, kann nach einem Brand schnell zu einem existenzbedrohenden Problem werden. Auch auf diesen Schutz sollte daher keinesfalls verzichtet werden.

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Glasschäden an gemieteten Immobilien werden nicht im Rahmen der Mietsachschadendeckung einer Privathaftpflicht erstattet. Zerbricht eine Türverglasung, weil Sie die Tür Ihrer gemieteten Wohnung versehentlich zu fest zugeschlagen haben, müssten Sie für die Reparatur ohne Glasversicherung selbst aufkommen. Eine Glasversicherung ist in der Regel für sehr geringe Beiträge erhältlich. Neben den Glasflächen von Fenstern und Türen, sind in der Regel auch Glaskochfelder und Mobiliarverglasung mit versichert.

Am Umfang einer evtl. bestehenden Gebäudeversicherung muss nichts geändert werden. Hier ist ausschließlich das Gebäude versichert.

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