Ich werde selbständig
Welche Versicherungen benötige ich?
Herzlichen Glückwunsch, Sie haben den Schritt in die Selbständigkeit gemacht bzw. stehen kurz davor.
Mit der Entscheidung, sich selbständig zu machen, haben Sie eine große Chance ergriffen. Nicht nur in finanzieller Hinsicht kann die Selbständigkeit zu einer enormen Verbesserung führen. Auch die innere Zufriedenheit, etwas Eigenes aufzubauen, sein eigener Herr zu sein, kann nicht hoch genug bewertet werden.
Dennoch kann jedem ein Missgeschick passieren. Haben Sie bereits Mitarbeiter, können Sie diese nicht immer “überwachen”. Wir zeigen Ihnen hier eine Übersicht der wichtigsten Entscheidungen, die Sie nun zu treffen haben, zum Schutze Ihres Unternehmens und zum Schutze Ihrer eigenen Person.
Betriebsversicherungen
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflicht ist die Wichtigste aller gewerblichen Versicherungen. Sie schützt sowohl den Unternehmer als auch seine gesetzlichen Vertreter vor den finanziellen Folgen der beruflichen Haftung, indem sie eine gestellte Forderung prüft und daraufhin entweder unberechtigte Ansprüche ablehnt oder berechtigte Ansprüche im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs reguliert.
Versichert gilt dabei die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihres versicherten Betriebes entstehen kann. Darunter fallen sowohl Personen- als auch Sachschäden und den daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden.
Neben Schäden, bei denen Sie oder Ihre Mitarbeiter anderen durch eine Handlung aktiv (also durch “Ihr Tun”), schädigen, kann z.B. auch eine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Schaden mit entsprechenden Forderungen führen. Da es keine pauschale Summenbegrenzung für Schadenersatzansprüche gibt, kann bei einem hohen Schaden schnell der Fortbestand der Firma gefährdet sein. Einzelunternehmer und Freiberufler haften in der Regel zudem auch mit ihrem Privatvermögen.
Berufsgruppen aus dem Dienstleistungssektor benötigen oft eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflicht. Hier handelt es sich vorrangig um Unternehmen, die beratend, begutachtend, prüfend, verwaltend und/oder aufsichtsführend für ihre Auftraggeber tätig sind. Diese Unternehmen benötigen einen Schutz gegen echte Vermögensschäden: denn wird durch ein berufliches Versehen ein Schaden verursacht, dann entsteht dieser meist am Vermögen des Kunden.
Wer selbst Produkte von außerhalb der EU importiert und/oder eine eigene Marke in die Öffentlichkeit bringt, die ein anderer Hersteller produziert hat, wird als Quasi-Hersteller angesehen. Der Händler wird für die fehlerhaften Eigenschaften des Produktes belangt werden; aus diesem Grund sollte die Betriebshaftpflicht entsprechend erweitert werden.
Besondere Haftungsrisiken entstehen bei Herstellern und Händlern, deren Produkte noch einer gewerblichen Weiterverarbeitung unterliegen. Diese Unternehmen benötigen eine erweiterte Produkthaftpflicht, die meist optional eingeschlossen werden kann.
Geschäftsinhaltsversicherung
Wenn Sie bereits zu Beginn Ihrer Selbständigkeit einen Teil Ihres Vermögens in Büroeinrichtung, Werkzeuge oder Maschinen investieren, dann sollten Sie jetzt genau lesen.
Die Inhaltsversicherung ist vergleichbar mit einer Hausratversicherung. Wer sein Gewerbe in Geschäftsräumen betreibt, eine Werkstatt oder Lagerhalle unterhält, hat dort auch eine Betriebseinrichtung, die einen beträchtlichen Wert darstellen kann.
Feuer, Einbruch und Leitungswasser können jede Betriebseinrichtung oder den Warenbestand zerstören und so den Betriebsablauf erheblich stören oder sogar zum Stillstand bringen. Die daraus entstehenden Umsatzeinbrüche können eine gravierende Bedrohung der betrieblichen Existenz sein.
Als versichert gelten alle beweglichen Sachen am Versicherungsort, z.B. technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte, Maschinen oder Werkzeuge.
Folgenden Gefahren/Schäden sollten abgesichert werden:
- Feuer – inkl. Verrußungsschäden, die aufgrund von Feuer entstehen
- Leitungswasser – Durchnässungsschäden an Betriebseinrichtung und Waren durch bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser
- Sturm/Hagel – insbesondere das Eindringen von Regen aufgrund von durch Sturm verursachte Gebäudeschäden
- Einbruchdiebstahl/Vandalismus – Ersatz des Diebesgutes und Beseitigung von Vandalismus-Schäden an der Betriebseinrichtung
- Überschwemmung und weitere Naturkatastrophen – Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen
Die Versicherungssumme entspricht dem Neuwert und ist von Ihnen festzusetzen!
Folgende Zahlungen werden im Schadenfall übernommen z.B.:
- Ersatz von versicherten Sachen – Reparatur bis hin zum Neuwertersatz nach einem Totalschaden
- Aufräum- und Abbruchkosten – Aufräumen der Schadenstätte. Auch die Entsorgung von versicherten Sachen, die z.B. nach einem Brand als Sondermüll gelten, ist versichert
- Bewegungs- und Schutzkosten – sofern nötig, wird auch unbeschädigtes Inventar, z.B. zu dessen Schutz bei den Aufräumarbeiten, entsprechend gelagert
Betriebsunterbrechungsversicherung
Wurde Ihr Betrieb, wie bei der Inhaltsversicherung, Opfer eines versicherten Schadens, der den Geschäftsbetrieb lahmlegt oder zumindest vorübergehend behindert, kann es unter Umständen problematisch für Sie werden, Ihre weiterlaufenden Kosten, wie z.B. Miete, Personalkosten usw. zu decken. Oft beinhaltet die Inhaltsversicherung bereits eine Betriebsunterbrechungsversicherung in einer Höhe, die dem versicherten Wert der Firmenausstattung entspricht. Sie greift bei den in der Inhaltsversicherung gewählten Gefahren. Ist absehbar, dass Ihr Jahresumsatz diesen Wert übersteigt, sollte die Versicherungssumme der Betriebsunterbrechungsversicherung entsprechend angepasst werden.
Diese Absicherungsform kann aber auch unabhängig von einer bestehenden Inhaltsversicherung abgeschlossen werden.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung versichert Gewinnminderungen und -ausfall, nicht erwirtschaftete Gewinne, fortlaufende umsatzunabhängige Betriebskosten, Löhne und Gehälter, eventuelle Miete für Ausweichräumlichkeiten.
Der durch die Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftete Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten werden in der Regel für bis zu 12 Monaten nach Eintritt des Sachschadens ersetzt. Je nach Tarif kann mitunter auch ein längerer Haftungszeitraum vereinbart werden.
Weitere betriebliche Absicherungen
- Elektronikversicherung
In der Elektronikversicherung können elektronische Geräte u.a. auch gegen Schäden durch Fehlbedienung, einfachen Diebstahl oder Unachtsamkeit versichert werden. - Rechtsschutzversicherung
Rechtliche Auseinandersetzungen bleiben im Geschäftsleben nicht aus. Seien es Schadenersatzforderungen, die Sie selbst durchsetzen möchten, oder Streitigkeiten mit einem ehemaligen Mitarbeiter, dem Sie gekündigt haben – eine Rechtsschutzversicherung hilft. - Werkverkehrsversicherung
Selten erscheint man bei seinen Kunden mit leeren Händen. In der Regel führt man Werkzeuge, Maschinen, Waren u. ä. in seinem Fahrzeug mit. Kommt es während des Transports oder beim Be- und Entladen des Transportfahrzeugs zu einer Beschädigung der mitgeführten Gegenstände, oder wird bei einer Pause in den Transporter eingebrochen und Gerätschaften gestohlen, greift der Schutz der Werkverkehrsversicherung.
Es handelt sich um die oben genannten betrieblichen Absicherungen keinesfalls um eine abschließende Aufzählung. Es können je nach Art des Betriebes weitere Risiken bestehen, die weitere Absicherungen benötigen, wie z.B. die Maschinenversicherung, die Forderungsausfalldeckung oder bestimmte Spezialversicherungen.
Die vorliegende Grundinformation kann keine komplett individuelle Beratung durch einen ausgebildeten Versicherungsmakler ersetzen.
Persönliche Versicherungen
Neben der Absicherung der betrieblichen Risiken müssen Sie aber auch an sich selbst denken. Selbständige sind in der Regel nicht über die Sozialversicherungsträger versichert. Zwar ist eine freiwillige Versicherung hier in vielen Bereichen möglich, meist macht dies aber wenig Sinn. Kümmern Sie sich selbst um Ihre Absicherung. So können Sie gezielter Vorsorge treffen.
Krankenversicherung
Kaum ein Absicherungsbereich war in den letzten Jahren so medienpräsent wie die Krankenversicherung. Inzwischen ist die Krankenversicherung auch in Deutschland Pflicht. Daher stellt die Entscheidung für eine Gesetzliche Krankenkasse oder eine Private Krankenversicherung (GKV bzw. PKV) die erste Grundsatzentscheidung für Existenzgründer und junge Selbständige dar.
Bei der Krankenversicherung kann man den Unterschied der beiden Systeme sehr gut erkennen. Zählt bei der PKV Alter, Gesundheitszustand und die gewählte Leistung, ist es bei der GKV nur das Einkommen, an dem man sich hinsichtlich des Beitrages orientiert. Regelt den Leistungsumfang in der PKV der Tarif als Vertragsbestandteil, regelt ihn bei der GKV zum allergrößten Teil das Sozialgesetzbuch.
In folgender Übersicht stellen wir Ihnen die jeweiligen Vor- und Nachteile der beiden Systeme vor:
- GKV
- Unter Umständen beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Kindern
- I. d. Reg. direkte Abrechnung zw. Arzt und Krankenkasse ohne weiteres eigenes Zutun
- Beitragsbefreiung in Mutterschutz und Elternzeit
- Maximalbeitrag abhängig von Beitragsbemessungsgrenze
- Keine Gesundheitsprüfung nötig
- Wechsel zu anderem Anbieter problemlos möglich
- Auslandsschutz nur eingeschränkt vorhanden
- Einstieg mit Mindestbeitrag ungeachtet des tatsächlichen Einkommens
- Beitragszuschlag für Kinderlose (Pflegeversicherung)
- Beitragsentwicklung im Alter in erster Linie von dann gültiger Gesetzgebung abhängig
- Überwiegend gesetzlich eingeschränkter Leistungskatalog
- „Reformierbarkeit“ des Leistungskatalogs (normalerweise Kürzungen)
- Begrenzung der Leistung auf den Regelsatz der Gebührenordnung für Ärzte, dadurch keine Kostenübernahme durch Spezialisten
- Maximales Krankengeld abhängig von aktueller Beitragsbemessungsgrenze
- Keine Anpassungsmöglichkeit an persönlichen Absicherungswunsch (z. B. Ein-Bett-Zimmer, Heilpraktiker, Zahnimplantate, etc.)
- Verschiedene „versteckte“ Zuzahlungen vorgeschrieben (z. B. ehemalige quartalsweise Praxisgebühr, bei Medikamenten, im Krankenhaus,…)
- PKV
- Versicherungsschutz auf persönliche Wünsche bzw. persönlichen Bedarf abstimmbar
- Vereinbarte Leistungen vertraglich bis ans Lebensende garantiert
- Optionstarife (Einstieg mit weniger leistungsstarken Tarifen, spätere Verbesserung ohne erneute Gesundheitsprüfung)
- Beitrag ist nicht vom Einkommen abhängig
- Beitragsentwicklung im Alter durch Beitragsentlastungsplan, Altersrückstellungen und Tarifwechsel beeinflussbar
- Zuzahlungen nur entsprechend vereinbarter Selbstbeteiligung oder der vereinbarten Erstattungsgrenzen eines Tarifs
- Erstattung je nach Tarif auch über Regel- und Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte hinaus (Honorarvereinbarung für Spezialisten)
- Grundsätzlich weltweiter Versicherungsschutz, evtl. zeitliche Einschränkungen, sowie Begrenzung auf vereinbarten Vertragsumfang
- Familienmitglieder müssen mit separatem, zusätzlichen Beitrag abgesichert werden
- Späterer Wechsel zu anderem Anbieter nur bei entsprechend gutem Gesundheitszustand möglich
- In Mutterschutz und Elternzeit besteht i. d. Reg. weiterhin Prämienzahlungspflicht
Machen Sie bei der Entscheidung aber keinesfalls den Fehler, sich am Preis zu orientieren. Vielmehr sollten Sie sich die Frage selbst beantworten, wie Sie im Krankheitsfall behandelt werden möchten. Auch, was in Ihrem weiteren Leben noch auf Sie zukommen kann, verdient Beachtung.
Sollten Sie sich für das soziale System (GKV) entscheiden, stehen Ihnen zusätzlich diverse Möglichkeiten offen, den gesetzlichen Versicherungsschutz mit Hilfe der Krankenzusatzversicherung zu optimieren. Für beinahe jede Behandlung lässt sich der Versicherungsschutz verbessern, egal ob im Krankenhaus die Privatarztbehandlung (“Chefarzt”), beim Zahnersatz die hochwertigeren Implantate oder ob es die Heilpraktiker-Leistungen sind, die übernommen werden.
Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: PKV vs. GKV
Krankentagegeld
Es dient dazu, dass Sie sich Ihren Lebensstandard sichern können, wenn Sie durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig werden. Denn wenn Sie als Selbständiger arbeitsunfähig sind, müssen Sie in der Regel um Ihre Einkünfte fürchten.
Da Sie nicht wie ein Arbeitnehmer auf die Lohnfortzahlung setzen können, kann nur eine Krankentagegeld-Versicherung Ihren Verdienstausfall decken, unabhängig davon, ob Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung sind.
Sie können die Karenzzeit, also die Wartezeit bis das Krankentagegeld gezahlt wird, individuell wählen. Einige Versicherer bieten hier Versicherungsschutz bereits ab dem 4. Tag an.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Hier sind sich selbst die sog. Verbraucherschützer einig: die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein MUSS für alle, die auf ihre Arbeitskraft angewiesen sind.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte im Zweifel solange leisten, bis das planmäßige Renteneintrittsalter erreicht ist, üblicherweise also bis 67 Jahre. Denn erst dann können eventuell bestehende Altersrentenversicherungen und die gesetzliche Rente in Anspruch genommen werden.
Maßstab für die abzusichernde Rentenhöhe sollte sinnvollerweise der Betrag sein, den Sie zur Aufrechterhaltung Ihres aktuellen Lebensstandards benötigen. Dieser entspricht normalerweise in etwa dem Nettoeinkommen. Falls bei eingetretener Berufsunfähigkeit bestimmte Kosten wegfallen würden (wie Fahrtkosten zur Arbeit), können diese herausgerechnet werden. Nicht vergessen werden darf, dass der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Fall der Berufsunfähigkeit weitergehen muss, da ansonsten nach dem Ablauf der Rentenzahlungen (z.B. mit Erreichen des 67. Lebensjahres) der abrupte Übergang in die Altersarmut drohen könnte.
Dabei muss beachtet werden, dass die Berufsunfähigkeitsrente je nach Vorsorgeschicht (1. Schicht Basisversorgung, 2. Schicht Zusatzversorgung, 3. Schicht Privater Vermögensaufbau) zu versteuern ist, und dass auch im Fall einer Berufsunfähigkeit nach wie vor Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen sind.
Bei leistungsstarken Produkten spricht man von Berufsunfähigkeit, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf mindestens zu 50% und voraussichtlich für mindestens 6 Monate nicht mehr ausüben kann – unabhängig davon, ob eine Krankheit oder ein Unfall dafür ursächlich ist.
Inzwischen gibt es auch Berufsunfähigkeits-Policen, die bereits im Vorfeld einer Berufsunfähigkeit eine Rente bezahlen – nämlich dann, wenn die versicherte Person zunächst lediglich arbeitsunfähig ist (sog. Gelbe-Schein-Regelung). Nachzuweisen ist dies durch entsprechende AU-Bescheinigungen. Bei diesen Tarifen wird in der Regel bereits ab einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente geleistet.
Was auf keinen Fall fehlen darf, ist die Vereinbarung einer Dynamik – und zwar sowohl für die Zeiten normaler Beitragszahlung, als auch für die Dauer des Leistungsfalls. Nur so kann der Inflation entgegengewirkt und die Kaufkraft der Rente erhalten werden.
Bei Selbständigen ist besonderes Augenmerk auf den Punkt Umorganisation im Leistungsfall der Versicherungsbedingungen zu legen:
Nach dieser Regelung prüft der Versicherer im Leistungsfall, ob es für die versicherte Person zumutbar wäre, den eigenen Betrieb so umzuorganisieren, dass die Geschäftstätigkeit möglichst ohne Einbußen fortgeführt werden kann. Beim Schreinermeister mit Rückenleiden wird beispielsweise geprüft, ob dieser künftig den handwerklichen Teil seiner Arbeit aufgeben kann und stattdessen ausschließlich organisatorisch und verwaltend tätig sein kann. Der Verweis auf die Umorganisation darf nicht pauschal erfolgen, sondern ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So muss die Umorganisation beispielweise “wirtschaftlich angemessen” sein. Was das im Einzelnen bedeutet, ist zwar teilweise in Gerichtsurteilen präzisiert, letztlich aber Auslegungssache. Einige wenige Anbieter haben den Passus zur Umorganisation mit Erklärungen versehen, so dass diese mehr Rechtssicherheit bieten.
Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter : Informationen zur Arbeitskraftabsicherung
Altersvorsorge
Altersvorsorge ist ein Thema, das viele Selbständige vor sich her schieben – verständlicherweise. Denn die Ausrichtung auf den geschäftlichen Erfolg erfordert die volle Aufmerksamkeit. Zudem sind gerade in der Gründungsphase die finanziellen und zeitlichen Ressourcen besonders knapp. Die häufig noch lange Zeit bis zum Renteneintritt verführt außerdem dazu, den entscheidenden Faktor erfolgreicher Altersvorsorge, den Zinseszinseffekt, zu lange links liegen zu lassen.
Am Ende verfügen selbst erfolgreiche Selbständige im Alter häufig allenfalls über bescheidene Rücklagen. Da die sich daraus ergebende schmale Rente oft nicht ausreicht, kommen viele Selbständige nicht umhin, noch weit über den ursprünglich geplanten Rentenbeginn hinaus, weiterzuarbeiten.
Dabei gibt es seit 2005 auch eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge, die insbesondere mit Blick auf Selbständige konzipiert wurde und für diese auch hervorragend geeignet ist: die Basis-Rente, auch Rürup-Rente genannt.
Diese wurde in Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung ausgestaltet. Wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, können auch die Beiträge zur Basis-Rente im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Durch die daraus resultierende Steuerersparnis ergeben sich zumeist Förderquoten von 30% und mehr. Alterssparen mindert also Ihre Steuerlast deutlich.
Seit 2023 sind die Beiträge zur Basisrente zu 100 % als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar. Maximal können Ledige in 2025 29.344 Euro und Verheiratete 58.688 Euro jährlich als Sonderaus-gaben absetzen. Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung.
- Jahr
- 2012
- 2013
- 2014
- 2015
- 2016
- 2017
- Anteil Beitrag
- 74%
- 76%
- 78%
- 80%
- 82%
- 84%
- Jahr
- 2018
- 2019
- 2020
- 2021
- 2022
- ab 2023
- Anteil Beitrag
- 86%
- 88%
- 90%
- 92%
- 94%
- 100%
Wie hoch die Auszahlung Ihrer Basis-Rente besteuert wird, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt Sie in den Ruhestand gehen. Der prozentuale Anteil der Rente, der besteuert wird, gilt dann für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.
Übrigens kann auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Basis-Rente mit eingeschlossen werden. Eine Kopplung hat den Vorteil, dass die Beiträge, die auf den Berufsunfähigkeitsschutz entfallen, steuerlich abgesetzt werden können, wenn ihr Anteil am Gesamtbeitrag max. 50% entspricht. Allerdings hat dies auch einen Nachteil: im Leistungsfall ist dann die Berufsunfähigkeitsrente zu dem Satz zu versteuern, der für das Jahr der Erstauszahlung gilt (siehe vorangegangene Tabelle) und nicht mit dem geringeren sog. Ertragsanteil wie bei einer separat abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsrente.
Was Sie sonst noch über die Basis-Rente wissen sollten:
- Die Kapitalanlage kann klassisch, fondsgebunden oder gemischt erfolgen
- Zuzahlungen im Rahmen der Höchstgrenzen sind, je nach individueller steuerlicher Situation im jeweiligen Steuerjahr, möglich und sinnvoll, um steuermindernde Effekte zu erzielen
- Aus einem Basis-Renten-Vertrag erhalten Sie ausschließlich eine lebenslange monatliche Rente
- Das zur Bildung der Rente vorhandene Kapital darf nicht ausgezahlt werden (dies ist eine Voraussetzung für die staatliche Förderung, da der Staat eine förderfremde Verwendung des Vorsorgevermögens ausschließen will)
- Aus dem gleichen Grund ist auch eine Abtretung, Beleihung oder beliebige Vererbung des Vertragsguthabens nicht möglich
- Im Todesfall kann das Vertragsguthaben bzw. die Rente grundsätzlich nur an Ehegatten oder kindergeldberechtigte Kinder vererbt werden. Diese Beschränkung entfällt, wenn zusätzlich eine Todesfallleistung zur Beitragsrückgewähr (Risikolebensversicherung) vereinbart wird.
- Im Gegenzug zu den o.g. Beschränkungen ist das bestehende Vertragsguthaben in der Ansparphase Bürgergeld-sicher, sowie nach aktuell herrschender Rechtsauffassung auch insolvenz- und pfändungssicher
- Ihr Rentenbezug kann ab Vollendung des 62. Lebensjahrs beginnen
Die Rentenzahlungen können auch im Ausland bezogen werden
Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: Altersvorsorge
Sie haben bereits Mitarbeiter?
Sobald Sie Mitarbeiter haben, übernehmen Sie in gewissem Umfang auch eine soziale Verantwortung. Die regelmäßige Zahlung von Löhnen und Gehältern, die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder die Ausstattung mit benötigten Arbeitsmitteln sind dabei eine Selbstverständlichkeit, die Ihre Mitarbeiter von Ihnen erwarten können. Gute Mitarbeiter sind immer schwer zu finden – umso wichtiger, dass sie loyal zur Firma stehen. Freiwillige Sozialleistungen sind ein einfaches und meist preiswertes Mittel, um Mitarbeiter fester an sich zu binden.
Betriebsrente
Sie müssen Mitarbeitern mindestens eine Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bieten. Da die Beiträge dafür in der Regel über den Weg der Gehaltsumwandlung generiert werden, sparen Sie und Ihr Mitarbeiter sich Beiträge zur Sozialversicherung. Was wäre einfacher, als einen Teil der ersparten Sozialabgaben als Arbeitgeberzuschuss zusätzlich in einen bAV-Vertrag mit einzubezahlen? Schaffen Sie zusätzlichen Anreiz für die Betriebsrente und zeigen Sie Ihren Mitarbeitern, dass Sie sich aktiv an deren Aufbau einer Altersvorsorge beteiligen möchten.
Gruppenunfallversicherung
Unfälle passieren schneller als man denkt. Umso schlimmer, wenn es ein Arbeitsunfall ist, durch den einer Ihrer Mitarbeiter zum Invaliden wird. Die Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung können die finanziellen Probleme, die aus einer Behinderung resultieren, abfangen. Über eine Gruppenunfallversicherung ist solide Invaliditätsvorsorge zu verhältnismäßig geringem Beitrag erhältlich – auch für Sie selbst.
Betriebliche Krankenversicherung
Für die Einrichtung einer Betrieblichen Krankenversicherung schließen Sie mit einem Versicherer einen Vertrag. Sie wählen einen oder mehrere Tarife der Krankenzusatzversicherung für Ihre Mitarbeiter aus, die Sie ihnen zur Auswahl anbieten. Vor allem an den Bereich der stationären Ergänzungsabsicherung sollten Sie hier denken. Als Zugangsvoraussetzung wird entweder eine vorgegebene Quote aller Mitarbeiter oder eine Mindestanzahl von Mitarbeitern verlangt. Werden die Voraussetzungen voll erfüllt, wird der Versicherungsschutz für die Mitarbeiter zumeist ohne oder zumindest mit erleichterter Gesundheitsprüfung gewährt. Mitarbeiter, die eine bessere gesundheitliche Versorgung genießen, werden schneller gesund und sind entsprechend kürzer im Krankenstand. Für Sie als Arbeitgeber ist das ein echter Gewinn.
Bildnachweis
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- Fotolia #47918700 (Den Ruhestand genießen) | Urheber: Volker Witt
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