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Direktversicherung

Entgeltumwandlung

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter zu einer zusätzlichen Altersvorsorge anregen und diese vielleicht sogar durch Zuschüsse dabei unterstützen, zeigen soziale Verantwortung. Das wirkt sich positiv auf das Image aus, erhöht die Bindung an das Unternehmen und steigert die Motivation.

Direktversicherung

Bei der Personalgewinnung kann eine gute betriebliche Altersvorsorge eine wichtige Rolle spielen. Oftmals beeinflusst ein interessantes Vorsorgepaket die Entscheidung der Wunschkandidaten mehr, als z. B. ein Firmenwagen. Mit einer durchdachten betrieblichen Altersvorsorge machen Arbeitgeber ihr Unternehmen fit für den “war for talents”.

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge zu ermöglichen. Oftmals sind die Regelungen der betrieblichen Altersvorsorge in Tarifverträgen geregelt, die dann auch den Durchführungsweg vorschreiben. Wenn Sie aber die Wahl haben, gibt es viele gute Gründe, die für die Direktversicherung sprechen.

Direktversicherung

Direktversicherung

Eine Direktversicherung verhält sich bilanzneutral, d.h. sie muss nicht in der Bilanz aktiviert werden. Im Gegensatz zu anderen Durchführungswegen werden auch keine Beiträge für den Pensionssicherungsverein fällig.

Bei einer Direktversicherung handelt es sich im Prinzip um eine normale Rentenversicherung. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer ist als versicherte Person bezugsberechtigt.

Es gibt bei der Direktversicherung zwei Finanzierungsarten: arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanziert.

Die häufigste Form der Direktversicherung ist eine Mischform aus den beiden genannten.
Der Arbeitnehmer wandelt einen Teil seines Gehaltes in eine Direktversicherung um und der Arbeitgeber fördert diesen mit einer bestimmten Quote oder einem festen Zuschuss.

Spart ein Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung von Arbeitnehmern Sozialversicherungsbeiträge, muss der Arbeitgeber künftig 15% des Umwandlungsbetrags als Pflichtzuschuss dazugeben. Dies gilt für alle Neuzusagen ab dem 1.01.2019 und ab dem Jahr 2022 auch für alle Bestandszusagen. Aus dieser Neuregelung ergeben sich eine Reihe kniffliger Praxisfragen, die noch nicht alle abschließend geklärt sind, beispielsweise bei der Frage des Umgangs mit nur kleinen Erhöhungsbeiträgen oder mit bereits bestehenden Zuschussregeln. Spätestens durch den Pflichtzuschuss wird die Entgeltumwandlung fast immer das kapitaleffizienteste Vorsorgemodell sein!

 

Direktversicherung

Der Arbeitgeber erteilt eine Zusage und trifft mit dem Mitarbeiter eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Der Arbeitgeber schließt daraufhin eine Direktversicherung ab. Er ist Versicherungsnehmer und führt die Beiträge ab, daher spricht man von Entgeltumwandlung. Versicherte Person ist der jeweilige Arbeitnehmer, bei dem von Beginn an das Bezugsrecht liegt. Die Beiträge werden aus dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers abgeführt.

Direktversicherung

Bei einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung zahlt der Arbeitgeber aus eigener Tasche einen bestimmten Betrag in den Vorsorgevertrag des Mitarbeiters ein.

Steuern und Sozialabgaben

Direktversicherung

Die Beiträge zur Direktversicherung sind Betriebsausgaben. Das Kapital im Versicherungsvertrag zählt hier nicht zum Betriebsvermögen. Es ist daher keine Aktivierung in der Bilanz erforderlich. Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sind für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, das heißt hierfür muss keine Lohnsteuer abgeführt werden. 4% der Beitragsbemessungsgrenze sind zusätzlich noch von den Sozialabgaben befreit. Hierfür müssen also weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherung abgeführt werden.

Beim Rentenbezug ergeben sich ebenfalls keine steuerrechtlichen Auswirkungen. Die Leistung erhält der künftige Rentner direkt vom Versicherungsunternehmen.

Bis zum 31.12.2019 existierte eine Freigrenze, die gemäß § 226 Abs 2 SGB V für Einnahmen aus Versorgungsbezüge galt, die insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach §18 SGB IV nicht überstieg. Für 2023 sind das monatlich 169,75 EUR Rente bzw. 20.370 EUR Kapitalzahlung. Übersteigt die Leistung diese Grenze, so war diese komplett beitragspflichtig.

Seit dem 01.01.2020 jedoch wird der Teil der Betriebsrente oder der Kapitalauszahlung, die den Freibetrag übersteigt beitragspflichtig in der Krankenkasse. Die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgrenze verändert sich jährlich und dadurch auch der Freibetrag. Diese Regelung gilt für alle Betriebsrentner im laufenden Rentenbezug und für Kapitalauszahlungen die weniger als 10 Jahre zurück liegen.

Diese Neu-Regelung gilt jedoch nicht für die Pflegeversicherung. Sobald die Freigrenze überstiegen wird, wird auf die komplette Rente Pflegeversicherungsbeitrag fällig.

Arbeitgeberwechsel und Insolvenz

Nun gibt es im Leben eines Unternehmers auch mal den Zeitpunkt, in dem er sich von Mitarbeitern trennen muss. Für solche Fälle hat das Betriebsrentengesetz den genauen Umgang mit bestehenden Direktversicherungen beschrieben.

Direktversicherung

Arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherungen sind vom ersten Tag an unverfallbar, stehen also direkt den Arbeitnehmern zu. Bei arbeitgeberfinanzierter oder mischfinanzierter Direktversicherung besteht für den arbeitgeberfinanzierten Beitrag ab dem 1.01.2018 eine gesetzliche Unverfallbarkeit von 3 Jahren, ab dem 21. Geburtstag (bislang: 5 Jahre, ab Alter 25 Jahre), außer dies ist vertraglich anders geregelt.

Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, können Sie ihm den Vertrag mitgeben. Wichtig dabei ist, dass sich der Arbeitgeber vom ausscheidenden Arbeitnehmer nochmals die Versicherungsform der Direktversicherung bestätigen lässt.

In dem Fall, dass ein neuer Mitarbeiter in das Unternehmen kommt und eine Direktversicherung vom Vor-Arbeitgeber mitbringt, gibt es drei verschiedene Möglichkeiten:

  • Der neue Arbeitgeber übernimmt den bestehenden Vertrag.
  • Der neue Arbeitgeber schließt eine neue Direktversicherung ab. Das vorhandene Versorgungskapital aus dem ersten Vertrag wird auf ihn übertragen.
  • Der neue Arbeitgeber schließt eine zusätzliche neue Direktversicherung ab. Der Altvertrag läuft beitragsfrei weiter.

Eine Direktversicherung fällt nicht in die Insolvenzmasse, sie ist insolvenzgeschützt.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Seit Jahren steht fest: die gesetzliche Rente reicht nicht.

Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter, so dass die Renten Phase immer länger wird. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ein. Daher funktioniert der sog. “Generationenvertrag” nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner.

Das Ergebnis: Die gesetzlich Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen und das möglichst frühzeitig!

Dass betriebliche Altersvorsorge eine der kapitaleffizientesten Wege zusätzlicher Vorsorge darstellt, hat auch die Politik erkannt und mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eine Neuausrichtung der betrieblichen Altersvorsorge beschlossen. Das Gesetz trat zum 1.01.2018 in Kraft und soll insbesondere die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge bei kleinen und mittelständischen Unternehmen erhöhen sowie die betriebliche Altersvorsorge allgemein attraktiver machen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

Freibetrag für die Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter

Rentenleistungen aus staatlich geförderten Rentenversicherungsverträgen wie der betrieblichen Altersvorsorge werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf die Grundsicherung freigestellt. Dabei gilt ein Sockelfreibetrag von 100 EUR, zudem werden 30 % der den Sockelbeitrag übersteigenden Rentenleistungen freigestellt. Der gesamte Freibetrag ist auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach SGB XII gedeckelt (in 2024: 281,50 EUR monatlich).

Beispiel:
Die Betriebsrente beträgt 700 EUR, der Freibetrag liegt dann bei 280 EUR.
Sockelfreibetrag: 100 EUR
Zzgl. 30 % von 600 EUR = 180 EUR + 100 EUR – > 280 EUR
Kappung auf Regelbedarfsstufe 1 = 281,50 EUR
Somit sind 418,50 EUR (700 EUR – 281,50 EUR) als Betriebsrente anzurechnen.

Der Freibetrag gilt ab sofort und auch für bereits laufende Renten!

BAV-Förderbetrag für Arbeitgeber für Geringverdiener

Arbeitgeber, die eine betriebliche Altersvorsorge für ihre geringverdienenden Beschäftigten finanzieren, erhalten eine zusätzliche Steuererstattung vom Finanzamt. Zahlt der Arbeitgeber zwischen 240 und 960€ (Stand 2023) jährlich in eine betriebliche Altersvorsorge für Beschäftigte mit einem Bruttogehalt bis 2.575 € (Stand 2023) monatlich ein, so kann er 30 % des Beitrags direkt mit der Lohnsteuer verrechnen. Dies gilt zusätzlich zur Steuerersparnis, die durch die Geltendmachung der Beiträge als Betriebsausgabe entsteht.

Beispiel:
Der Arbeitgeber richtet eine betriebliche Altersvorsorge über 480,00 € jährlich ein. Der Förderbeitrag aus BRSG beträgt in diesem Fall 30 %, somit 144,00 €. Zusätzlich kann der Arbeitgeber die Differenz aus Beitrag und Förderbeitrag als Betriebsausgabe geltend machen (in diesem Fall 336,00 €), so dass bei einem Steuersatz von 30 % nochmals 100,80 € an Steuerersparnis entsteht. Der tatsächliche Aufwand für das Unternehmen sinkt dadurch auf 235,20 € (bisher: 336,00 €).

Im Zusammenspiel mit dem Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung und dem Freibetrag in der Grundsicherung eröffnet dieses Förderinstrument endlich eine reale Perspektive, eine Altersvorsorge deutlich oberhalb des Grundsicherungsniveaus aufzubauen. Unternehmen, die diese Förderung ausschöpfen, können mit einem Motivationsschub ihrer geringverdienenden Beschäftigten rechnen und sich im Personalmarkt einen wirksamen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Riester in der bAV

Die Nutzung der Riester-Förderung in der betrieblichen Altersvorsorge war bislang eher eine Absurdität, da es in diesem Fall zu einer doppelten Belastung mit Sozialabgaben kam (Beiträge aus verbeitragtem Einkommen sowie Verbeitragung der Rentenleistungen). Diese Doppelverbeitragung entfällt nun. Künftig wird ein bAV-Riester-Vertrag in der Rentenphase wie eine private Riesterrente behandelt, somit fallen keine Sozialabgaben an. Übrigens wurde im Rahmen des BRSG auch die Grundförderung des Riester-Vertrags auf 175 € erhöht.

Sozialpartnermodell

Seit 1.01.2018 können die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass sie den “sechsten Durchführungsweg” anbieten möchten. Dieser “sechste Durchführungsweg” zeichnet sich durch besondere Merkmale aus. So haftet der Arbeitgeber darin lediglich für die Zahlung der Beiträge und nicht dafür, dass am Ende eine adäquate Leistung herauskommt. Gänzlich verboten ist es, für den Leistungsfall eine bestimmte Rentenhöhe zu garantieren. Lediglich eine “Zielrente” darf in Aussicht gestellt werden, deren Niveau durch gesonderte arbeitgeberfinanzierte Sicherungsbeiträge stabilisiert werden soll. Ebenfalls unzulässig ist die Vereinbarung einer Kapitalabfindungsoption. Erste Produkte für diesen Durchführungsweg werden ab Mitte 2018 erwartet. Viele Punkte sind jedoch noch völlig unklar, insbesondere, wie und von wem die Beratungsleistungen vor Ort erbracht werden sollen und ob die Masse der kleinen und mittleren Unternehmen, die regelmäßig gerade nicht tarifgebunden sind, mit dem Sozialpartnermodell überhaupt erreicht werden kann.

Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens

Der steuerfreie Höchstbeitrag wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % angehoben. Dafür entfällt der bisher mögliche Aufstockungsbeitrag von 1.800 EUR jährlich.

Allerdings bleibt der Höchstbeitrag für steuer- und zugleich sozialversicherungsfreie Beiträge bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze! Beiträge oberhalb von 4 % werden daher – wie bisher auch – doppelt mit Sozialabgaben verbeitragt, da sie aus bereits verbeitragtem Entgelt stammen und in der Rentenphase erneut mit Kranken- Pflegeversicherungsbeiträgen belegt werden. Der erhöhte Dotierungsrahmen hat gegenüber dem bisherigen Zusatzbeitrag allerdings den Vorteil, dass die Beiträge zu einem Altvertrag lediglich abgezogen werden und dieser nicht – wie bisher – ab dem ersten Euro Beitrag komplett entfällt.

Zuschusspflicht für Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen

Spart ein Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung von Arbeitnehmern Sozialversicherungsbeiträge, muss der Arbeitgeber künftig 15% des Umwandlungsbetrags als Pflichtzuschuss dazugeben. Dies gilt für alle Neuzusagen ab dem 1.01.2019 und ab dem Jahr 2022 auch für alle Bestandszusagen. Aus dieser Neuregelung ergeben sich eine Reihe kniffliger Praxisfragen, die noch nicht alle abschließend geklärt sind, beispielsweise bei der Frage des Umgangs mit nur kleinen Erhöhungsbeiträgen oder mit bereits bestehenden Zuschussregeln. Spätestens durch den Pflichtzuschuss wird die Entgeltumwandlung fast immer das kapitaleffizienteste Vorsorgemodell sein!

Direktversicherung

Fazit

Zu einer Vereinfachung haben die neuen Regelungen zwar nicht geführt. Durch die vielschichtigen neuen Förderanreize wird die betriebliche Altersvorsorge insgesamt aber deutlich gestärkt. Vor allem das Bündel an Fördermaßnahmen für die Gruppe der Geringverdiener wird seine Wirkung nicht verfehlen.

Die Unterstützungskasse

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Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie dient einzig und allein der Erbringung von betrieblichen Altersvorsorgeleistungen. Die Unterstützungskasse schließt zur Sicherung der Versorgungsleistungen Rückdeckungsversicherungen ab. Die zugesagten Leistungen der Unterstützungskasse und der Leistungsumfang der Rückdeckungsversicherung sind stets gleich hoch, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Finanzierungslücke besteht. Man spricht hier von einer sog. kongruenten Rückdeckung.

Die Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse kann arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert erfolgen. Selbstverständlich ist auch eine Kombination aus einer Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung möglich. Übrigens können auch Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Versorgung unter bestimmten Bedingungen mithilfe einer Unterstützungskasse gestalten.

Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber im Überblick

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  • Für die zugesagten Versorgungsleistungen sind keine Pensionsrückstellungen zu bilden.
  • Zahlungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben.
  • Ebenso können Verwaltungskosten der Unterstützungskasse und Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Insolvenzschutz

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Für den Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens (Arbeitgeber) besteht für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Versorgungsleistungen eine Absicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).

Arbeitnehmerfinanzierte Zusagen ab dem 01.01.2001 sind sofort gesetzlich unverfallbar. Zur Unverfallbarkeit arbeitgeber- oder mischfinanzierter finanzierte Anwartschaften, s.o. unter Punkt Arbeitgeberwechsel und Insolvenz Für die Absicherung von Gesellschafter-Geschäftsführern greift der gesetzliche Insolvenzschutz nicht. Hier ist eine Verpfändung mit Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Arbeitgeberfinanzierung

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Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Finanzierung, zahlen Sie einen bestimmten monatlichen Beitrag (Zuwendungen) in die Unterstützungskasse ein. Auf Grund von steuerrechtlichen Anforderungen müssen diese bis zum Rentenbeginn fortlaufend, gleich bleibend oder steigend erfolgen. Einmalige oder variable Zuwendungen sind nicht möglich.

Der Arbeitnehmer erhält von der Unterstützungskasse eine schriftliche Zusage über die betriebliche Altersversorgung. Prinzipiell gibt es keine steuerliche Begrenzung über die Höhe der Zuwendungen. Allerdings ist in der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung eine maximale Leistung an Versorgungsberechtigte geregelt (§ 2 KStDV).

Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse können als Betriebsausgaben abgesetzt werden und wirken somit steuermindernd für Ihr Unternehmen.

Die spätere Auszahlung an die Mitarbeiter ist als Kapitalleistung oder monatliche Rentenzahlung möglich. Sie erfolgt entweder über Ihr Unternehmen oder wird ebenfalls direkt von der Unterstützungskasse übernommen.

Direktversicherung

Je nach Unterstützungskasse fallen unterschiedliche Verwaltungsgebühren an. Zudem sind Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu entrichten. Der PSVaG stellt sicher, dass die (unverfallbaren) Leistungen an ihre Mitarbeiter auch dann erfüllt werden können, wenn das Unternehmen insolvent werden sollte. Diese Kosten können ebenfalls abgesetzt werden. Bei laufenden Renten besteht eine Anpassungsprüfungspflicht im Abstand von drei Jahren. Das bedeutet, dass die zugesagten Renten regelmäßig hinsichtlich der Wertstabilität zu prüfen sind. Diese Pflicht entfällt, wenn eine jährliche Anpassung der Leistungen um wenigstens 1% vereinbart ist. Bei Kapitalleistungen besteht keine Anpassungsprüfungspflicht.

Arbeitnehmerfinanzierung

Direktversicherung

Arbeitnehmer haben zudem die Möglichkeit, die Beiträge an die Unterstützungskasse aus eigenem Einkommen zu finanzieren (Entgeltumwandlung). Auch hier ist der Arbeitgeber Vertragspartner der Unterstützungskasse. Im Rahmen der sog. Entgeltumwandlungsvereinbarung wird schriftlich festgelegt, welchen Betrag der Mitarbeiter monatlich einzahlen will. Die gewünschte Summe wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse überwiesen. Der Arbeitnehmer spart sich somit die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und die auf den Betrag anfallenden Steuern.

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