Riester-Rente
Schon jetzt an später denken!
Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht.
Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter. Dadurch wird die Phase des Rentenbezugs immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung ein. Daher funktioniert der sog. “Generationenvertrag” nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese Drei bereits zwei Rentner. Das Ergebnis: Die gesetzliche Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen – und das möglichst frühzeitig!
Eine sehr interessante Möglichkeit, für später vorzusorgen, bietet die sog. Riester-Rente. Sie zählt zur staatlich geförderten privaten Altersvorsorge und wurde 2002 vom damaligen Bundessozialminister Walter Riester ins Leben gerufen. Die aktive Förderung durch den Staat ist in § 10 a EStG festgelegt. Sie besteht aus Zulagen und Steuervorteilen, indem die Sparleistung zusätzlich über den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung absetzbar ist.
“Geschenke” vom Staat
Jeder Zulagenberechtigte erhält 175 € Grundzulage. Zusätzlich werden für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde, 185 € und für jedes Kind, das ab 2008 geboren wurde, 300 € zugezahlt – und das jedes Jahr. Die Kinderzulage wird so lange gezahlt, wie Kindergeld gezahlt wird.
Junge Sparer (bis 25 J.) mit eigenem Riester-Vertrag erhalten zusätzlich einen einmaligen “Berufseinsteigerbonus” in Höhe von 200 €.
Wer kann “riestern”?
Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigten. Nur wer zu einem dieser Personenkreise zählt, kann in den Genuss der staatlichen Förderung kommen.
Voraussetzung für die volle Förderung ist aber, dass der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4 % seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €) abzüglich der Zulagen, einzahlt. Der allermindest zu zahlende Sockelbeitrag beträgt 60 € im Jahr.
Natürlich ist es möglich, den Riester-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4 % zu besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.
Unmittelbar zulagenberechtigt
sind grundsätzlich alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind bzw. Entgeltpunkte “erwerben”, wie z. B.:
- Arbeitnehmer
- Pflichtversicherte Selbständige / Landwirte
- Arbeitslose, Bezieher von Krankengeld
- Personen im Erziehungsurlaub oder die einen Angehörigen im Haushalt pflegen
- Behinderte in Werkstätten
- Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird
- Bezieher von Vorruhestandsgeld (sofern vorher pflichtversichert)
- Vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst
- Beamte, Richter, Berufssoldaten
Mittelbar zulagenberechtigt
sind Ehepartner der unmittelbar Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Personen gehören
Auch hier gilt der Mindesteigenbeitrag von 60 € im Jahr.
Nicht zulagenberechtigt
- Nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
- Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (Apothrker, Ärzte, Tierärzte und Architekten)
- Versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte
- Altersrentner
- Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbstätigkeit
- Studenten, die nicht versicherungspflichtig sind
Beispiele
Beispiel 1:
Arbeitnehmerin, 1 Kind geboren in 2009, Jahresverdienst des Vorjahres 30.000 € | ||
Sparleistung in 2021 | 1.200 € | |
Grundzulage | 175 € | Förderung: 475 € |
Kinderzulage | 300 € | |
Eigenbetrag (Sparleistung abzgl. Zulagen) | 725 € |
Von den 1.200 €, die in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, muss der Versicherte lediglich 725 € selbst aufbringen. Die zusätzlichen 475 € “bezuschusst” der Staat (Förderquote: 39,58 %).
Fließen über 35 Jahre monatlich 100 € in den Riester-Vertrag, kann mit einer garantierten Rente in Höhe von 195 € bzw. 390 € inkl. Überschüssen gerechnet werden.
- Eigenbetrag 725 € 60 %
- Förderung 475 € 40 %
Beispiel 2:
Arbeitnehmer, verheiratet, Ehefrau nicht berufstätig, 1 Kind geboren in 2006, 1 Kind geboren in 2008, Jahresverdienst des Vorjahres 66.000 € | ||
Sparleistung in 2021 | 2.100 € | |
Grundzulage | 175 € | Förderung: 835 € |
Grundzulage Ehefrau | 175 € | |
Kinderzulage für Kind 1 | 185 € | |
Kinderzulage für Kind 2 | 300 € | |
Eigenbetrag (Sparleistung abzgl. Zulagen) | 1.265 € |
Von den 2.100 €, die in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, muss der Versicherte lediglich 1.265 € selbst aufbringen. Die zusätzlichen 835 € “bezuschusst” der Staat (Förderquote: 39,76 %).
Fließen über 35 Jahre monatlich 175 € in den Riester-Vertrag, kann mit einer garantierten Rente in Höhe von 340 € bzw. 680 € inkl. Überschüssen gerechnet werden.
- Eigenbetrag 1.265 € 60 %
- Förderung 835 € 40 %
Beispiel 3:
Arbeitnehmer, 30 Jahre, ledig, Jahresverdienst des Vorjahres 40.000 € | ||
Sparleistung in 2018 | 1.600 € | |
Grundzulage | 175 € | |
Eigenbetrag (Sparleistung abzgl. Zulagen) | 1.425 € | |
Steuerersparnis (durch Abzug der Sparleistung als Sonderausgaben) | 371 € | Förderung: 546 € |
Erhaltene Zulagen | 175 € |
Von den 1.600 €, die in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, muss der Versicherte lediglich 1.054 € selbst aufbringen. Die zusätzlichen 546 € “bezuschusst” der Staat (Förderquote: 30 %).
Fließen über 35 Jahre monatlich 130 € in den Riester-Vertrag, kann mit einer garantierten Rente in Höhe von 290 € bzw. 580 € inkl. Überschüssen gerechnet werden.
- Eigenbetrag 1.045 € 70 %
- Förderung 546 € 30 %
Steuerliche Handhabe
Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge – zuzüglich der zustehenden Zulagen – können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei der Veranlagung prüft das Finanzamt dann automatisch, ob es bei den Zulagen bleibt oder ob zusätzlich noch eine Steuerersparnis zu gewähren ist (sog. Günstigerprüfung). Bei der Günstigerprüfung wird zunächst die fiktive Steuerersparnis durch Abzug der kompletten Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben berechnet. Ist die berechnete Steuerersparnis geringer als die gewährten Zulagen, wird keine zusätzliche Steuerersparnis ausgelöst. Übersteigt die Steuerersparnis die gewährten Zulagen, wird zusätzlich zu den Zulagen die Differenz zwischen Zulagen und Steuerersparnis über die Einkommensteuererklärung erstattet.
Die Rentenzahlungen sind später mit dem persönlichen Steuersatz als Rentner voll zu versteuern. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung fallen aber keine Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KvdR) auf die Auszahlungen an. Beim Wohn-Riester gibt es keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Es wird stattdessen ein fiktives Konto für den “Wohn-Riesterer” angelegt, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die darauf gewährten Zulagen erfasst, sowie ggf. der Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohn-Riestern entnommen wurde. Der gewährte Vorteil muss im Rentenalter versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).
Wissenswertes
- Die Anlage des Sparbeitrages kann “klassisch”, fondsgebunden oder gemischt erfolgen
- Der Beitrag kann flexibel erhöht oder gesenkt werden – so kann der Vertrag immer optimal bespart werden. Allerdings werden auch die Zulagen gekürzt, wenn weniger eingezahlt wird.
- Alle eingezahlten Beiträge und Zulagen stehen garantiert zur Verrentung zur Verfügung
- Der Rentenbezug ist bereits mit 62 Jahren möglich
- Die Leistung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente
- 30 % des vorhandenen Guthabens können zu Rentenbeginn auf einmal entnommen werden
- Der Vertrag kann im Todesfall förderunschädlich auf den eigenen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden
- Nach der Rechtsprechung des BGH ist Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten in der Ansparphase unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Sparbeiträge im Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich gefördert worden sind oder zumindest der Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. In der Rentenphase kann jedoch der Teil der Versicherungsleistung gepfändet werden, der über den Pfändungsfreigrenzen liegt.
- Ganz wichtig für Mütter: Spätestens nach Ablauf von 36 Monaten ab Geburt des Kindes muss die Anerkennung der Kindererziehungszeiten (Formular V800) bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Andernfalls streicht die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die in dieser Zeit erhaltenen Zulagen rückwirkend!
- NEU: Rentenleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge (wie z.B. aus einem Riester-Vertrag) werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt. Der monatliche Freibetrag beträgt 100 €. Eine übersteigende Rente wird bis zu einer definierten Obergrenze (2024: 281,50 €) mit 30 % berücksichtigt.
Beispiel: Die Rente beträgt 200 €. Der Freibetrag liegt dann bei 130 € (100 € + 30 % von 100 €)
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