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Drohnen

Drohnen im Privateinsatz

Preiswert und leicht zu steuern! Erfüllen sich da nicht wenige einen langgehegten Jugendtraum? Wobei: Begeisterte “Piloten” findet man in allen Altersgruppen. Landläufig als Drohnen bezeichnet, erfreuen sich diese kleinen Fluggeräte stetig steigender Beliebtheit – die weiter fallenden Preise tun ihr Übriges zu einer weiteren Verbreitung dieser Freizeitgeräte.

Über behördliche Regelungen und Auflagen oder gar mögliche Versicherungsprobleme denken die wenigsten nach, wenn sie ihre Drohne zum ersten Mal abheben lassen. Das ändert sich spätestens dann, wenn das Fluggerät auf ein Nachbarsauto fällt oder in einem Maisfeld abstürzt und nicht mehr auffindbar ist.

Führerschein? Genehmigung?

Das Luftverkehrsgesetz regelt, dass Modellflugzeuge und auch alle sonstigen unbemannten Fluggeräte als Luftfahrzeuge gelten (§ 1 Abs. 2 LuftVG). Hierunter fallen auch alle sog. Drohnen. Als Luftfahrzeug gelten damit auch die Regelungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).

Bei Drohnen ab 250 g Startgewicht und/oder mit verbauter Kamera müssen Sie sich als Pilot beim Luftfahrtbundesamt registrieren und die elektronische Piloten-ID an der Drohne anbringen. Zudem sollten Sie über einen passenden Führerschein verfügen. Ab 250 g Aufstiegsgewicht ist grundsätzlich der kleine EU Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis) erforderlich. Für Drohnen ab 500 g kann zusätzlich der große EU Drohnenführerschein (EU Fernpiloten-Zeugnis) erforderlich sein, beispielsweise wenn diese näher an Menschen betrieben werden. Außerdem gilt ein Mindestalter von 16 Jahren.

Fliegen Sie rein privat und als Hobby, ist in der Regel keine Genehmigung erforderlich. Diese ist nur erforderlich, wenn das Fluggerät schwerer als 25 kg ist oder dieses außerhalb der Sichtweite zum Einsatz kommt. Generell gilt, dass Drohnen nur in Sichtweite (200-300 Meter) und einer maximalen Höhe von 120 m geflogen werden dürfen. Über dieser Flughöhenbegrenzung darf nur mit behördlicher Ausnahmeerlaubnis geflogen werden. Soll die Drohne etwas transportieren oder abwerfen, dann wird ebenfalls eine Erlaubnis benötigt.

Allgemein gilt über folgenden geographischen Gebieten ein Drohnen-Flugverbot (§ 21h LuftVO): Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten, Flugplätzen, Flughäfen, Kontrollzonen, Menschenansammlungen, Bundesfernstraßen (z. B. Autobahnen), Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen, Krankenhäusern, Helikopter-Landeplätzen, militärischen Anlagen und Organisationen, mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

Laut § 21h LuftVO dürfen die genannten Gebiete aber unter bestimmten Voraussetzungen dennoch überflogen werden. Beispielsweise dürfen Wohngebiete oder -grundstücke überflogen werden, sofern der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder das Gewicht der Drohne maximal 250 g beträgt und sie weder mit einer Kamera noch mit einem Mikrofon ausgestattet ist.

Halten Sie sich nicht an die Vorschriften, kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro drohen.

Versicherungsschutz

Nun sollte für den Falle des Falles sowohl der Flugführer vor möglichen Schäden/Ansprüchen geschützt werden als auch die Drohne selbst vor Beschädigungen jeglicher Art. Zumindest dann, wenn diese im Ankauf recht kostspielig gewesen ist.

Haftpflichtversicherung

Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss laut Gesetz (BGB §823) dem Geschädigten gegenüber dafür haften.

Dieser Grundsatz gilt so auch für den Einsatz von Drohnen. Der Gesetzgeber hat bei der Versicherungspflicht aus gutem Grund keine Ausnahme für Drohnen geschaffen. Gerät eine Drohne außer Kontrolle, was je nach Größe bereits durch einen stärkeren Windstoß passieren kann, rechnet niemand damit, dass Gefahr aus der Luft droht. Meist werden Fahrzeuge oder Gebäude beschädigt, aber auch von teils schweren Personenschäden wussten Zeitungen bereits zu berichten. In aller Regel gibt es für fast jedes Haftungsproblem auch eine Haftpflichtversicherung, über die es versichert werden kann bzw. automatisch versichert ist. Einen weitverbreiteten und oft sehr umfangreichen Schutz stellt die Privathaftpflichtversicherung dar. Aber ist in diesem Fall tatsächlich bereits Versicherungsschutz gegeben?

Genügt die Privathaftpflichtversicherung?

Drohnen

Die eingangs erwähnte Klassifizierung von Modellflugzeugen und unbemannten Fluggeräten besteht erst seit der Neuregelung des Luftverkehrsgesetzes aus dem Jahr 2009. Seitdem gibt es nichts, was aus eigener Kraft fliegen kann, für das keine Versicherungspflicht besteht. Diese Neuregelung fand so still statt, dass sie von nahezu keinem Versicherungsunternehmen richtig bemerkt wurde.

Versicherungsschutz für leichte Fluggeräte bis zu einem Gewicht von 5 kg (Flugmodelle, Drachen etc.) boten sicherlich schon damals alle Privathaftpflichttarife am deutschen Versicherungsmarkt an – in der Regel allerdings nur dann, wenn keine Versicherungspflicht bestand. Diese Klausel in den Bedingungen der Versicherer wurde vom Gesetz für Drohnen faktisch in ein klares “Nein, es besteht kein Versicherungsschutz” verwandelt, da die Drohnen ja versicherungspflichtig sind.

Erst mit der stärker werdenden Verbreitung von Drohnen in den letzten Jahren wurde man auf dieses Problem aufmerksam. Inzwischen bieten neuere Tarife daher Regelungen in ihren Bedingungen, in denen auf die Einschränkung, dass keine Versicherungspflicht vorliegen muss, verzichtet wird. Nur dann, wenn Ihre Privathaftpflichtversicherung eine entsprechende Regelung beinhaltet, benötigen Sie beim privaten Gebrauch Ihrer Drohne keine gesonderte Versicherung.

Hier genügt der Schutz der Privathaftpflicht definitiv nicht mehr!

Immer dann, wenn Sie Ihre Drohne – wie auch immer – gewerblich nutzen, benötigen Sie gesonderten Haftpflichtschutz. Hier genügt es bereits, dass Sie gegen Honorar z. B. Bilder vom Nachbarhaus oder Luftaufnahmen für das Imagevideo Ihrer Gemeinde erstellen.

Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter :

Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung ist das fachliche Gegenstück zur Haftpflichtversicherung. Da sich die Rechtsstreitigkeiten um den Einsatz von Drohnen zusehends häufen, möchten wir auch hierauf eingehen. Auch in die Bedingungswerke der Rechtsschutzversicherer in Deutschland haben die Drohnen noch keinen rechten Einzug gehalten. Kraft Gesetz zu Luftfahrzeugen gemacht, darf man aber davon ausgehen, dass für eine Deckungszusage mindestens ein Verkehrs-Rechtsschutzvertrag bestehen muss. Hier ist dann weiterhin zu beachten, dass Luftfahrzeuge nicht automatisch versichert sind und ausdrücklich eingeschlossen werden müssen, da diese Deckung in allererster Linie für zulassungs- und versicherungspflichtige Straßenfahrzeuge gedacht ist. Da einzelne Rechtsschutzversicherungen – entgegen der Einstufung als Luftfahrzeug – aber auch Deckung über einen Privat-Rechtsschutz bieten würden, empfehlen wir dringend, beim Versicherer konkret anzufragen und ggf. um eine schriftliche Bestätigung zu bitten.

Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter :

Drohnenversicherung bzw. Drohnenkasko

Drohnenversicherungen bieten in der Regel einen deutlich umfangreicheren Schutz, bei dem auch an den aktiven Gebrauch des Fluggeräts gedacht wurde. Wesentliche Punkte, die eine Drohnenversicherung haben sollte, sind:

  • Schäden durch Absturz oder Anprall
  • Diebstahl und Raub
  • Vandalismus
  • Transportschäden

Je nach Anbieter und Tarif kann sich der Versicherungsschutz auch auf Zubehör wie z. B. eine Kamera erstrecken. Weiterhin leisten manche Anbieter erst nach Ablauf einer anfänglichen Wartezeit für entstandene Schäden.

Schadenbeispiele

  • Ein Junge lässt die Drohne, die er zu seinem 16. Geburtstag erhalten hat, im Garten seiner Eltern fliegen. Er verliert die Kontrolle über das Fluggerät. Die Drohne stürzt aus 30 Metern Höhe ab und verletzt dabei eine Fußgängerin, die gerade ihren Abendspaziergang macht. Die Dame erleidet schwerste Schädelverletzungen. Ein längerer Krankenhausaufenthalt sowie andauernde Lähmungserscheinigungen im linken Arm und Verdienstausfälle folgen.
    Die Schadenersatzansprüche belaufen sich auf über 350.000 €.
  • Ein junger Vater lässt zusammen mit seinem Sohn die neue Drohne fliegen. Aus technischen Gründen funktioniert die Fernbedienung nicht mehr und das Fluggerät fliegt steuerlos in 30 Metern Höhe. Die Drohne stürzt auf ein parkendes Fahrzeug. Einige Dellen und Lackschäden sind die Folge.
    Der Schadenersatzanspruch beläuft sich auf 2.500 €

Bildnachweis

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  • Fotolia #82392011 (drone, UAV , Multirotor Photography Helicopter) | Urheber: wip-studio
  • Fotolia #86436141 (aerial photography concept) | Urheber: Marek
  • Fotolia #68324743 (Photo of a quadrocopter on sunset sky) | Urheber: arturas kerdokas
  • Fotolia #83573708 (Flying drone with camera beside a road) | Urheber: Fred Legrand – COM&O
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