Jagdhaftpflicht
Nach dem Bundesjagdgesetz ist jeder Jäger dazu verpflichtet, bei der Lösung des Jagdscheines nachzuweisen, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Jagdhaftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat.
Die Gefahr, bei der Jagd unabsichtlich einen Schaden zu verursachen, ist immer gegeben. Und gerade dann, wenn Personen geschädigt werden, können extrem hohe Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen.
Für wen ist die Versicherung?
Für alle Personen, die nach bestandener Jagdprüfung einen Jagdschein erwerben möchten.
Viele Versicherer bieten auch die Möglichkeit, bereits Jagdscheinanwärter zu versichern.
Was ist versichert?
Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr bzw. Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehenden Tätigkeit oder Unterlassung handelt.
Die Haftpflichtversicherung prüft zunächst, ob die Schadensersatzansprüche berechtigt sind. Sie wehrt dann unberechtigte Forderungen ab und zieht gegebenenfalls sogar vor Gericht. Sämtliche Kosten für den Rechtsstreit werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.
Der Leistungsumfang der Jagdhaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und daraus als Folge entstehende Vermögensschäden.
Zusätzlich ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers u. a. ausfolgenden Nebenrisiken (evtl. gegen Mehrbeitrag) versicherbar:
- Aus dem erlaubten Besitz bzw. Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen auch außerhalb der Jagd
- Aus fahrlässiger Überschreitung von Rechten im Jagdschutz oder des Notwehrrechtes
- Als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von Frettchen, Beizvögeln und Jagdgebrauchshunden
- Aus der Teilnahem an Jagdhunde-Gebrauchsprüfung
- Auslandsschäden
- Aus nichtgewerbsmäßigem Wiederladen
Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?
Die Versicherung übernimmt die Kosten zum Ausgleich berechtigter Ansprüche und Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Welche Gefahren und Schäden sind nicht mitversichert?
- Vorsätzliches Handeln
- Strafbare Handlungen
- Ansprüche aus Wildschäden
Schadenbeispiele
Durchschuss
Nach Schussabgabe auf einen Rehbock wurde das Geschoss nach Austritt aus dem Wildkörper abgelenkt und durchschlug das Heck eines vorbeifahrenden Pkw. Der Geschädigte machte Schadensersatzansprüche für die Reparatur seines Fahrzeugs geltend. Der Schaden wurde auf ca. 750 € geschätzt.
Verfolgung
Der Jagdhund hetzte ein Wildschwein und kollidierte beim Überqueren der Bundesstraße mit einem vorbeifahrenden Auto. Am Auto entstand erheblicher Sachschaden. Der Besitzer des Fahrzeuges forderte Schadensersatz für die Reparatur des Fahrzeuges in Höhe von 4.300 €.
Spaziergang
Das Kind eines Spaziergängers kletterte auf einen Hochsitz. Die Stufen der Leiter waren jedoch sehr morsch und das Kind stürzt von der Leiter. Es brach sich einen Arm und erlitt diverse Prellungen. Die Eltern des Kindes forderten Schmerzensgeld und Erstattung der Behandlungskosten. Die Kosten wurden auf 1.500 € geschätzt.
Verwechslung
Auf einer Treibjagd sah ein Jagdhund einen Treiber, der gerade ein erlegtes Tier aufheben wollte. Der Hund rannte auf den Treiber zu und biss ihm in die Hand. Der Geschädigte forderte Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall. Die Kosten wurden auf ca. 3.500 € geschätzt.
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