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D&O

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Tag für Tag müssen Führungskräfte weitreichende Entscheidungen treffen. Werden Fehlentscheidungen getroffen, kann der Schaden fürs Unternehmen enorm sein. Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer), Aufsichtsräte oder Vorstände haften dann persönlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Auch Vereinsvorstände oder Entscheider in Stiftungen können persönlich für ihre Fehler in Regress genommen werden. Hier empfiehlt sich dieser sinnvolle Versicherungsschutz!

Für wen ist die Absicherung?

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Für Mitglieder der geschäftsführenden Organe, wie z.B. GmbH-Geschäftsführer, Vorstand, Generalbevollmächtigte und für Kontrollorgane, wie z.B. Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder Kuratorium sowie für Prokuristen und leitende Angestellte. Entscheider in Stiftungen, Vorstände von Vereinen oder anderen gemeinnützigen Institutionen haften ebenso persönlich für ihre Entscheidungen.

Was ist versichert?

Die D & O Versicherung gewährt weltweiten Versicherungsschutz (Sonderregelung für USA) für den Fall, dass Sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) ersatzpflichtig gemacht werden, der im Zusammenhang mit der jeweils versicherten Tätigkeit steht. Versichert ist sowohl die Haftung im Innen- wie auch im Außenverhältnis. So können Schadenersatzansprüche vom eigenen Unternehmen an den Entscheider geltend gemacht werden, aber auch beispielsweise von Geschäftspartnern oder Behörden, die nicht nur die Firma sondern auch den tatsächlichen Schadenverursacher mit ihren Ansprüchen angehen. Beachten Sie bitte auch, dass Geschäftsanteile an der Firma ebenfalls zur persönlichen Haftung führt, so dass z. B. auch Gesellschafter-Geschäftsführer von einem Insolvenzverwalter direkt in Haftung genommen werden können.

Laut Gesetzesbeschluss zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) tragen seit 01.07.2010 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, unabhängig von deren Größe, amtlicher Notierung oder Aktionärszusammensetzung, einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10 %, max. 1,5-fach des Jahresbruttofestbezuges.

Außenhaftung

Unter Außenhaftung versteht man Haftungsansprüche gegenüber Dritten. Dies können beispielsweise Aktionäre, Gesellschafter des Unternehmens, Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden, Wettbewerber oder der Staat sein. Neben allgemeinen Haftungsregelungen können auch spezialgesetzliche Haftungsnormen herangezogen werden. Neben dem Manager haftet in der Regel auch das Unternehmen.

Die Bedeutung der Außenhaftung zeigt sich daher meist nur im Insolvenzfall des Unternehmens. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen Dritter richtet sich nach den maßgeblichen Regelungen für die diversen Haftungsgrundlagen. Sie kann im Zeitraum zwischen drei und dreißig Jahre liegen.

Innenhaftung

Bei der Innenhaftung handelt es sich um die Haftung des Entscheiders gegenüber dem eigenen Unternehmen. Mehr als zwei Drittel aller Ansprüche betreffen die Innenhaftung.

Was erhalten Sie im Schadenfall?

Versichert werden Haftpflichtansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten.

Im Fall eines Vermögensschadens geht es vor allem auch um die berufliche Reputation. Damit der Entscheider dann nicht allein dasteht, beraten spezialisierte Anwälte bei Rechtsstreitigkeiten. Der Versicherungsschutz umfasst die angemessenen und erforderlichen Gebühren und Ausgaben, um den Schaden am Ansehen der versicherten Person abzuwenden oder zu mindern und berechtigte Ansprüche (Schadenersatz) zu befriedigen.

Was ist unter anderem nicht versichert?

Da durch den gesetzlich festgelegten Pflichtselbstbehalt für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften eine Deckungslücke entsteht, ist es zu empfehlen, diese durch eine private D&O-Selbstbehaltsversicherung abzusichern oder den Schutz durch eine „persönliche D&O“ zu ergänzen.

Nicht versichert bleiben beispielsweise Schadenverursachung durch vorsätzliches Handeln und durch wissentliche Pflichtverletzung (sofern dieses Wissentliche nicht durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt ist) sowie Schäden, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind.

Zusätzliche Versicherungen

Weiterhin ist für Organe juristischer Personen eine Manager-Rechtsschutz zu empfehlen. Darin enthalten sind bis zu drei Bausteine. Der Managerstrafrechtsschutz, der Anstellungsvertragsrechtsschutz und der Vermögensschadenrechtsschutz.

Der Managerstrafrechtsschutz ist wichtig, da in privaten Verträgen die strafrechtlichen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit einer Organtätigkeit stehen, in der Regel ausgeschlossen sind und bei eventuell bestehender Absicherung über die Firma in bestimmten Fällen eine Deckung von Seiten der Firma versagt werden kann.

Ein Anstellungsvertragsrechtsschutz ist der Ersatz des Managers für einen Arbeitsrechtsschutz. Da ein solches Dienstverhältnis zwischen dem Organ und der juristischen Person rechtlich kein Arbeitsverhältnis ist, gilt dort auch kein Arbeitsrecht und daher hilft der eventuell vorhandene Arbeitsrechtsschutz dort nicht weiter.

Der Versicherungsumfang der Vermögensschadenrechtsschutzversicherung ist eigentlich soweit in einer D&O-Versicherung schon enthalten. Dennoch kann eine solche Absicherung neben einer D&O-Versicherung wirtschaftlich sinnvoll sein, da der Versicherungsschutz vergleichsweise günstig ist und so die Versicherungssumme der D&O-Versicherung geschont werden kann.

Schadenbeispiele

EDV-Anlage

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Ein Geschäftsführer erwirbt eine für das Unternehmen ungeeignete EDV-Anlage. Durch seine unzureichenden Erkundigungen über die Anlage fallen erhebliche Nachbesserungen an.

Vertragsabschluss

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Der Geschäftsführer soll bei Abschluss eines risikoreichen Vertrages gegenüber dem Vertragspartner nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht für sich, sondern für die von ihm vertretene GmbH tätig wird; der Vertragspartner verlangt von ihm Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss.

Fusion

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Das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft wird von den Genossen und Gläubigern wegen Verlusten in Anspruch genommen, die durch die Verschmelzung mit einer anderen, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen, Genossenschaft entstanden sind.

Finanztransaktionen

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Der Aufsichtsrat einer Firma unterlässt es, das Vorstandsmitglied wegen rechtswidriger Finanztransaktionen persönlich in Regress zu nehmen.

Insolvenz

Aufgrund der Fehlentscheidung eines Gesellschaftergeschäftsführers entsteht einer GmbH ein so großer Schaden, dass Insolvenz beantragt werden muss. Der Insolvenzverwalter fordert für die Firma nun Schadenersatz beim Geschäftsführer.

Gesellschaftergeschäftsführer

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Aufgrund der Fehlentscheidung eines Gesellschaftergeschäftsführers entsteht einer GmbH ein so großer Schaden, dass Insolvenz beantragt werden muss. Der Insolvenzverwalter fordert für die Firma nun Schadenersatz beim Gesellschaftergeschäftsführer.

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