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Freiberufler

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Als Freiberufler genießen Sie in der Gesellschaft hohes Ansehen.
Zudem bietet Ihnen Ihr Status die Möglichkeit, etwas Eigenes aufzubauen und Ihr eigener Herr zu sein. Die innere Zufriedenheit, die damit einhergeht, kann gar nicht hoch genug bewertet werden.

Allerdings kann jedem ein Missgeschick passieren, was bei diesem Status auf Sie selbst zurückfällt. Haben Sie bereits Mitarbeiter, können Sie diese nicht immer “überwachen”. Wir zeigen Ihnen hier eine Übersicht der wichtigsten Entscheidungen, die Sie nun zu treffen haben, zum Schutz Ihres Unternehmens und zum Schutz Ihrer eigenen Person.

Haftungsrisiken für Heilberufe

(z.B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Hebammen oder Diplom-Psychologen)

Die Betriebshaftpflichtversicherung, bei den meisten Heilberufen besser bekannt als “Berufshaftpflichtversicherung”, ist die Wichtigste aller Versicherungen und unbedingt notwendig für jeden, der im Heilbereich tätig ist. Sie kommt für Schäden auf, die durch Sie oder einen Ihrer Mitarbeiter einem Dritten, also dem Patienten gegenüber, zugefügt werden.

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Darüber hinaus überprüft die Versicherung einen eventuell geforderten Schadenersatz und wehrt nicht gerechtfertigte Ansprüche ab. Die Kosten eines Zivilprozesses werden ebenfalls von der Versicherung getragen. Neben Schäden, bei denen Sie oder Ihre Mitarbeiter andere durch eine Handlung aktiv (also durch “Ihr Tun”), schädigen, kann z. B. auch eine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Schaden mit entsprechenden Forderungen führen. Da es keine pauschale Summenbegrenzung für Schadenersatzansprüche gibt, kann bei einem großen Schaden schnell der Fortbestand der Praxis auf dem Spiel stehen. Einzelunternehmer und Freiberufler sind in der Regel zudem auch persönlich mit ihrem Privatvermögen haftbar.

Personenschäden sind bei Heilberufen die teuersten Schäden. Erhöht wird das Risiko durch die weitere Entwicklung bei uns in Deutschland. Steigende Haftungsverschärfungen, der Trend zu einer weiter zunehmenden Klagebereitschaft der Patienten und eine Rechtsprechung, die sich immer mehr in Richtung Patient orientiert.

Deshalb ist es unerlässlich, sich genau mit der Berufshaftpflichtversicherung für Heilberufe zu beschäftigen, denn nur so erhalten Sie die erforderliche Sicherheit.

Haftungsrisiken für rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe

(Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer)

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Wer für seine Kunden Entscheidungen trifft oder Beratungen vornimmt, trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Denn: viele Entscheidungen sind folgenreich und manche auch unwiderruflich. Besonders intensiv trifft diese Verantwortung bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, also Freiberufler. Bei diesen Fachleuten vertraut man ihrem professionellen Sachverstand und den damit verbundene Auskünften, Empfehlungen und Entscheidungen. Doch was passiert, wenn diesen Experten ein Fehler unterläuft?

Bsp: Fahrlässiger Steuerberater

Ein Mandant vertraute auf den Rat seines Steuerberaters, als es um eine größere Investition für eine Betriebserweiterung ging. Dessen umfangreiche Berechnungen zeigten dem Mandanten hohe steuerliche Vorteile auf, doch nach der Investition vergaß der Steuerberater, die Steuerbegünstigungen auch zu beantragen. Noch dazu stellten sich die Auskünfte und die Beratung im Nachhinein als teilweise fehlerhaft heraus.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist für alle Freiberufler gedacht, die:

  • Auskünfte erteilen, Rat gewähren
  • Dienstleistungen durchführen
  • Verträge vermitteln
  • Beurkunden
  • Gutachten erstellen
  • Gelder verwalten

und dadurch gegenüber einem Dritten einen Vermögensschaden verursachen können.

Zum einen versichert eine Vermögensschadenhaftpflicht Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Tun entstehen, wie z.B.

  • Beratungsfehler
  • Rechenfehler
  • unrichtige Auskünfte
  • falsche Prozessführung
  • unwirksame Vertragsgestaltungen

zum anderen sind Schäden Dritter versichert, deren Ursache fehlerhaftes Unterlassen ist, wie z.B.:

  • Fristversäumnisse
  • unvollständige Auskünfte
  • unterlassene Beantragungen
  • Nichtweiterleitungen

Als Schadenverursacher sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen geschützt.

Versichert sind alle Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind. Ferner auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Dies kann besonders Dienstleistungsunternehmen vor der Gefahr der Inregressnahme durch Kunden schützen, wenn diese auf einem überzogenen Anspruchsdenken in Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten beruht (wichtiger Abwehrschutz!).

Die Schadenssumme lässt sich meist anhand des höchstmöglichen denkbaren Schadens ermitteln. Das Risiko sollte deshalb genau analysiert und die Höhe der Deckungssumme am tatsächlichen “worst case” festgelegt werden.

Außerhalb der Pflichtversicherungen bewegen sich die Deckungssummen in der Regel zwischen 50.000 € und 1 Mio. € pro Versicherungsfall. Insgesamt steht pro Versicherungsjahr maximal jeweils die doppelte Summe zur Verfügung. Auf Wunsch werden auch höhere Deckungssummen angeboten. Darüberhinaus gibt es für bestimmte Berufsgruppen Richtsummen und für alle, die verpflichtet sind, sich zu versichern, gelten gesetzliche Mindestversicherungssummen.

Erweisen sich die Ansprüche nach Prüfung der Gründe und der Höhe als berechtigt, wird die entsprechende Summe reguliert. Es werden auch alle Kosten der Schadensabwicklung und der Rechtsverteidigung übernommen.

  • die Prüfung durch Spezialjuristen, ob und in welcher Höhe eine Schadenersatzpflicht besteht
  • die Zahlung der Entschädigungen (bei begründeten Ansprüchen)
  • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
  • die Übernahme aller Kosten für Schadenabwicklung und Rechtsverteidigung

Zudem empfiehlt es sich der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Versichert gilt dabei die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihres versicherten Betriebes entstehen kann. Darunter fallen sowohl Personen- als auch Sachschäden und den daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden.

Neben Schäden, bei denen Sie oder Ihre Mitarbeiter andere durch eine Handlung aktiv (also durch “Ihr Tun”), schädigen, kann z.B. auch eine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Schaden mit entsprechenden Forderungen führen. Da es keine pauschale Summenbegrenzung für Schadenersatzansprüche gibt, kann bei einem hohen Schaden schnell der Fortbestand der Firma gefährdet sein. Freiberufler haften in der Regel zudem auch mit ihrem Privatvermögen.

Haftungsrisiken Naturwissenschaftliche und technische Berufe

(Architekten, Vermessungsingenieure, Handelschemiker, Lotsen und Sachverständige)

Sie als Experte Ihres Faches überzeugen mit professionellen Sachverstand, treffen wichtige Entscheidungen für Ihre Kunden und beraten diese vollumfänglich.
Doch gerade dieses hohe Maß an Verantwortung birgt auch große Gefahren. Denn Ihre Auskünfte, Empfehlungen und Entscheidungen sind folgenreich und manche auch nicht mehr revidierbar. Was passiert, wenn Ihnen als Fachmann ein Fehler unterläuft?

Freiberufler

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist für alle Freiberufler gedacht, die:

  • Auskünfte erteilen, Rat gewähren
  • Dienstleistungen durchführen
  • Verträge vermitteln
  • Beurkunden
  • Gutachten erstellen

und dadurch gegenüber einem Dritten einen Vermögensschaden verursachen können.

Zum einen versichert eine Vermögensschadenhaftpflicht Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Tun entstehen, wie z.B.

  • Beratungsfehler
  • Rechenfehler
  • unrichtige Auskünfte
  • falsche Prozessführung
  • unwirksame Vertragsgestaltungen

zum anderen sind Schäden Dritter versichert, deren Ursache fehlerhaftes Unterlassen ist wie z.B.:

  • Fristversäumnisse
  • unvollständige Auskünfte
  • unterlassene Beantragungen
  • Nichtweiterleitungen

Als Schadenverursacher sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen geschützt.

Versichert sind alle Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind. Ferner auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Dies kann besonders Dienstleistungsunternehmen vor der Gefahr der Inregressnahme durch Kunden schützen, wenn diese auf einem überzogenen Anspruchsdenken in Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten beruht (wichtiger Abwehrschutz!).

Die Schadenssumme lässt sich meist anhand des höchstmöglichen denkbaren Schadens ermitteln. Das Risiko sollte deshalb genau analysiert und die Höhe der Deckungssumme am tatsächlichen “worst case” festgelegt werden.
Außerhalb der Pflichtversicherungen bewegen sich die Deckungssummen in der Regel zwischen 50.000 € und 1 Mio. € pro Versicherungsfall. Insgesamt steht pro Versicherungsjahr maximal jeweils die doppelte Summe zur Verfügung. Auf Wunsch werden auch höhere Deckungssummen angeboten.

Haftungsrisiken für Kulturberufe

(Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Wissenschaftler, Lehrer, Erzieher, Schriftsteller)

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Die verschiedenen Berufsbilder der “Kulturberufe” mit den jeweils sehr eigene Risiken, sind besonders zu beachten. In diesem Feld ist die Anzahl der möglichen Versicherer auch sehr eigeschränkt. Daher ist es unerlässlich sich in diesem Fall über unser Kontaktformular oder direkt telefonisch an uns zu wenden, um die genauen Details Ihrer Tätigkeit zu besprechen.

Beispiele für Kulturberufe:

Journalisten/Autoren:
Sie berichten in Ihrem Blog oder Zeitung kritisch oder auch fehlerhaft über eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine Organisation und werden daraufhin auf Schadenersatz verklagt – die Verteidigung vor Gericht übernimmt Ihre spezielle Berufshaftpflichtversicherung.

Oder Sie verletzen versehentlich das Urheberrecht weil Sie das Copyright einer Bildquelle nicht korrekt oder gar nicht angeben haben.

Geschäftsinhaltsversicherung

Vermutlich haben Sie bereits fleißig in ein modernes und gutaussehendes Büro investiert, vom Bürostuhl bis hin zur Technik im Haus wie PC, Notebooks und der Drucker. Dieses Büroinventar muss gesondert geschützt werden.

Die Inhaltsversicherung ist vergleichbar mit einer Hausratversicherung. Wer sein Gewerbe in Geschäftsräumen betreibt, eine Werkstatt oder Lagerhalle unterhält, hat dort auch eine Betriebseinrichtung, die einen beträchtlichen Wert darstellen kann.

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Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Sturm/Hagel und Leitungswasser können jede Betriebseinrichtung zerstören und so den Betriebsablauf erheblich stören oder sogar zum Stillstand bringen. Die daraus entstehenden Umsatzeinbrüche können eine gravierende Bedrohung der betrieblichen Existenz sein.
Als versichert gelten alle beweglichen Sachen am Versicherungsort, z.B. technische und kaufmännische Betriebseinrichtung.

Folgenden Gefahren/Schäden sollten abgesichert werden:

  • Feuer – inkl. Verrußungsschäden, die aufgrund von Feuer entstehen
  • Leitungswasser-Durchnässungsschäden an Betriebseinrichtung und Waren durch bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser
  • Sturm/Hagel – insbesondere das Eindringen von Regen aufgrund von durch Sturm verursachte Gebäudeschäden
  • Einbruchdiebstahl/Vandalismus – Ersatz des Diebesgutes und Beseitigung von Vandalismus-Schäden an der Betriebseinrichtung
  • Überschwemmung und weitere Naturkatastrophen – Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen

Die Versicherungssumme entspricht dem Neuwert und ist von Ihnen festzusetzen!

Folgende Zahlungen werden im Schadenfall übernommen z.B.:

  • Ersatz von versicherten Sachen – Reparatur bis hin zum Neuwertersatz nach einem Totalschaden
  • Aufräum- und Abbruchkosten – Aufräumen der Schadenstätte. Auch die Entsorgung von versicherten Sachen, die z.B. nach einem Brand als Sondermüll gelten, ist versichert
  • Bewegungs- und Schutzkosten – sofern nötig, wird auch unbeschädigtes Inventar, z.B. zu dessen Schutz bei den Aufräumarbeiten, entsprechend gelagert.

Gerade hochentwickelte, sensible und teure elektronische Geräte, wie zur Daten- und Kommunikationstechnik, Bild- und Tontechnik, Mess- und Prüftechnik oder auch Bürotechnik, sind heute in sehr vielen Betrieben unentbehrliche Helfer bei der täglichen Arbeit. In fast allen Firmen sogar absolute Basis, um auf Dauer überhaupt ertragreich arbeiten zu können.

Welche Auswirkungen hätte es für Ihren Betrieb, wenn Sie Ihre technischen Geräte nicht nutzen könnten und gleichzeitig für Ersatz sorgen müssten und die Ursache nicht eine der vorher genannte Gefahren ist?

Für diese Fälle empfiehlt sich eine Elektronikversicherung.

Elektronikversicherung

Alle Sachschäden durch nicht rechtzeitig vorhersehbare Ereignisse und bei Abhandenkommen versicherter Sachen.

Insbesondere durch:

  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung, Vorsatz Dritter
  • Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
  • Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
  • Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Ruß und Rauch, Schmoren, Sengen, Glimmen
  • Wasser aller Art, Feuchtigkeit
  • Sturm, Frost, Überschwemmung

Die Versicherungssumme wird aus dem gültigen Listenpreis im Neuzustand der Geräte bzw. den Herstellungskosten zuzüglich der Bezugskosten (z.B. für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage).

Betriebsunterbrechungsversicherung

Wurde Ihr Betrieb, wie bei der Inhaltsversicherung, Opfer eines versicherten Schadens, der den Geschäftsbetrieb lahmlegt oder zumindest vorübergehend behindert, kann es unter Umständen problematisch für Sie werden, Ihre weiterlaufenden Kosten, wie z.B. Miete, Personalkosten usw. zu decken. Oft beinhaltet die Inhaltsversicherung bereits eine Betriebsunterbrechungsversicherung in einer Höhe, die dem versicherten Wert der Firmenausstattung entspricht. Sie greift bei den in der Inhaltsversicherung gewählten Gefahren. Ist absehbar, dass Ihr Jahresumsatz diesen Wert übersteigt, sollte die Versicherungssumme der Betriebsunterbrechungsversicherung entsprechend angepasst werden. Diese Absicherungsform kann aber auch unabhängig von einer bestehenden Inhaltsversicherung abgeschlossen werden.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung versichert Gewinnminderungen und -ausfall, nicht erwirtschaftete Gewinne, fortlaufende umsatzunabhängige Betriebskosten, Löhne und Gehälter, eventuelle Miete für Ausweichräumlichkeiten.

Der durch die Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftete Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten werden in der Regel für bis zu 12 Monate nach Eintritt des Sachschadens ersetzt. Je nach Tarif kann mitunter auch ein längerer Haftungszeitraum vereinbart werden.

Ein besonders wichtiger Zusatz dabei ist die Betriebsausfallversicherung.

Denn ob Krankheit oder Unfall: wenn Sie als Freiberufler ausfallen, steht auch meist der Betrieb still – im schlimmsten Fall für längere Zeit. Sobald der Geschäftsbetrieb unterbrochen ist, können kaum noch Einnahmen durch Mandanten, Patienten oder Kunden generiert werden. Dennoch fallen Kosten wie Miete, Mitarbeitergehälter oder auch Leasingraten weiter an. Eine längere Unterbrechung kann die Existenz Ihres Unternehmens gefährden.

Zusätzlich sollte immer ein Krankentagegeld versichert sein, um das eigene Einkommen abzusichern.

Weitere betriebliche Absicherungen

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Cyberversicherung

Cybercrime, also durchs Internet oder Netzwerke begangene Straftaten, sind längst fester, bedauerlicher Bestandteil unserer Gesellschaft geworden. Das Bundeskriminalamt veröffentlichte in seinem Bericht zur Bundeslage fast 65.000 Fälle in 2013 – und das sind nur die Fälle, die auch zur Anzeige gebracht wurden! Die Spielarten der Cyberkriminalität sind inzwischen sehr vielseitig und reichen vom Datendiebstahl bis hin zur digitalen Erpressung. Die Medien berichten inzwischen regelmäßig von Fällen, bei denen große Konzerne gehackt wurden – aber auch kleine und mittelständige Firmen sind beliebte Ziele für Angriffe, da Datenmaterial hier im Regelfall schlechter oder gar nicht geschützt ist. Die finanziellen Folgen eines solchen Angriffs können schnell in die Tausende gehen.

Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter : Informationen zu Cyber-Risiken

Rechtsschutzversicherung

Rechtliche Auseinandersetzungen bleiben im Geschäftsleben nicht aus. Seien es Schadenersatzforderungen, die Sie selbst durchsetzen möchten, oder Streitigkeiten mit einem ehemaligen Mitarbeiter, dem Sie gekündigt haben – eine Rechtsschutzversicherung hilft.
Ein besonders wichtiger Baustein dabei ist der Spezial-Straf-Rechtsschutz. Denn bereits bei dem Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat bietet lediglich dieser Baustein Versicherungsschutz, z.B. Üble Nachrede (§186 StGB), Beleidigung (§185 StGB) oder auch Steuerhinterziehung (§370AO).

Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter : Informationen zu Rechtsschutz Gewerbe

Persönliche Versicherungen

Freiberufler

Neben der Absicherung der betrieblichen Risiken müssen Sie aber auch an sich selbst denken. Selbständige sind in der Regel nicht über die Sozialversicherungsträger versichert. Zwar ist eine freiwillige Versicherung hier in vielen Bereichen möglich, meist macht dies aber wenig Sinn. Kümmern Sie sich selbst um Ihre Absicherung. So können Sie gezielter Vorsorge treffen.

Altersvorsorge

Für viele Freiberufler besteht eine Pflichtversicherung im Bereich der Altersvorsorge in einem Versorgungswerk der jeweiligen Kammer. Mittlerweile gibt es bereits über 80 Versorgungswerke mit über 700.000 Freiberuflern in Deutschland.

Zudem gibt es auch eine kleinere Gruppe Freiberufler, die Pflichtzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung tätigen müssen, wie Lehrer oder Hebammen.

Das Versorgungswerk wird der Schicht I zugeordnet und bildet im Grunde das Pendant zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Da es hier sehr viele verschiedene Arten der Berechnung gibt und beinahe jedes Versorgungswerk eine eigene Satzung dazu hat, muss hier immer im Individualfall eine mögliche Rentenhöhe erarbeitet werden.

Doch ein Versicherungswerk hat auch seine Lücken! So sind die Rentenhöhen keinesfalls sicher und können durch Satzungsänderungen gesenkt werden. Im Grunde gibt es keinerlei Garantie bis zum Renteneintritt.
Zudem gibt es im Alter keinen Zuschuss des Versorgungswerks zur Krankenversicherung, wie es die Gesetzliche Rentenversicherung aktuell handhabt. Zudem besteht aktuell auch keine Regelung im Falle einer Insolvenz. Und dazu kommen noch die aktuelle Lage der Niedrigzinsphase und die Tatsache, dass Freiberufler statistisch eine ca. 4 Jahre höhere Lebenserwartung haben.

Daher ist es enorm wichtig für Freiberufler, dass weitere Vorsorge getroffen wird. Meist fällt dabei die Schicht II, also betriebliche Altersvorsorge raus. Am geeignetsten wäre hier die Aufstockung durch eine Basis-Rente.

Diese wurde in Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung ausgestaltet. Wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, können auch die Beiträge zur Basis-Rente im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Durch die daraus resultierende Steuerersparnis ergeben sich zumeist Förderquoten von 30% und mehr. Alterssparen mindert also Ihre Steuerlast deutlich. Die Absetzbarkeit der Beiträge stieg bislang jährlich um 2 Prozentpunkte. Der Sonderausgabenabzug war nach bisheriger Rechtslage in 2024 zu 98 % und erst in 2025 zu 100 % möglich. Dank einer Entlastung der Bundesregierung sind die Beiträge aber bereits ab 2023 voll abzugsfähig – zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Der Höchstbetrag beträgt im Jahr 2024 für Ledige 27.565 Euro und für Verheiratete 55.130 Euro.

  • Jahr
  • 2012
  • 2013
  • 2014
  • 2015
  • 2016
  • 2017
  • Anteil Beitrag
  • 74%
  • 76%
  • 78%
  • 80%
  • 82%
  • 84%
  • Jahr
  • 2018
  • 2019
  • 2020
  • 2021
  • 2022
  • ab 2023
  • Anteil Beitrag
  • 86%
  • 88%
  • 90%
  • 92%
  • 94%
  • 100%

Wie hoch die Auszahlung Ihrer Basis-Rente besteuert wird, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt Sie in den Ruhestand gehen. Der prozentuale Anteil der Rente, der besteuert wird, gilt dann für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.

  • Jahr
  • 2012
  • 2013
  • 2014
  • 2015
  • 2016
  • 2017
  • 2018
  • 2019
  • 2020
  • 2021
  • 2022
  • 2023
  • 2024
  • 2025
  • steuerberücksichtiger Anteil
  • 64%
  • 66%
  • 68%
  • 70%
  • 72%
  • 74%
  • 76%
  • 78%
  • 80%
  • 81%
  • 82%
  • 82,5%
  • 83%
  • 85%
  • Jahr
  • 2027
  • 2028
  • 2029
  • 2030
  • 2031
  • 2032
  • 2033
  • 2034
  • 2035
  • 2036
  • 2037
  • 2038
  • 2039
  • ab 2040
  • steuerberücksichtiger Anteil
  • 87%
  • 88%
  • 89%
  • 90%
  • 91%
  • 92%
  • 93%
  • 94%
  • 95%
  • 96%
  • 97%
  • 98%
  • 99%
  • 100%

Übrigens kann auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Basis-Rente mit eingeschlossen werden. Eine Kopplung hat den Vorteil, dass die Beiträge, die auf den Berufsunfähigkeitsschutz entfallen, steuerlich abgesetzt werden können, wenn ihr Anteil am Gesamtbeitrag max. 50% entspricht. Allerdings hat dies auch einen Nachteil: im Leistungsfall ist dann die Berufsunfähigkeitsrente zu dem Satz zu versteuern, der für das Jahr der Erstauszahlung gilt (siehe vorangegangene Tabelle) und nicht mit dem geringeren sog. Ertragsanteil wie bei einer separat abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsrente.

Was Sie sonst noch über die Basis-Rente wissen sollten:

  • Die Kapitalanlage kann klassisch, fondsgebunden oder gemischt erfolgen
  • Zuzahlungen im Rahmen der Höchstgrenzen sind, je nach individueller steuerlicher Situation im jeweiligen Steuerjahr, möglich und sinnvoll, um steuermindernde Effekte zu erzielen
  • Aus einem Basis-Renten-Vertrag erhalten Sie ausschließlich eine lebenslange monatliche Rente
  • Das zur Bildung der Rente vorhandene Kapital darf nicht ausgezahlt werden (dies ist eine Voraussetzung für die staatliche Förderung, da der Staat eine förderfremde Verwendung des Vorsorgevermögens ausschließen will)
  • Aus dem gleichen Grund ist auch eine Abtretung, Beleihung oder beliebige Vererbung des Vertragsguthabens nicht möglich
  • Im Todesfall kann das Vertragsguthaben bzw. die Rente grundsätzlich nur an Ehegatten oder kindergeldberechtigte Kinder vererbt werden. Diese Beschränkung entfällt, wenn zusätzlich eine Todesfallleistung zur Beitragsrückgewähr (Risikolebensversicherung) vereinbart wird.
  • Im Gegenzug zu den o.g. Beschränkungen ist das bestehende Vertragsguthaben in der Ansparphase Bürgergeld-sicher, sowie nach aktuell herrschender Rechtsauffassung auch insolvenz- und pfändungssicher
  • Ihr Rentenbezug kann ab Vollendung des 62. Lebensjahrs beginnen

Die Rentenzahlungen können auch im Ausland bezogen werden

Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, zusätzlich in einer Schicht III – Vorsorge zu sparen.

Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter : Informationen zur Altersvorsorge

Berufsunfähigkeitsversicherung

Auch hier gibt es meist eine “Lösung” in den jeweiligen Versorgungswerken der jeweiligen Kammern. Allerdings muss hier ganz genau in den Satzungen gelesen werden. Es kommt nämlich im Grunde immer zu folgenden “Problemen”:

“Berufsverbots-Absicherung”:
Die meisten Versorgungswerke zahlen nur dann eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus, wenn der Beruf gar nicht mehr ausgeübt werden kann. Die meisten Definitionen gehen soweit, dass die Zulassung zur Ausübung des Berufs zurückgegeben werden muss. So muss der Arzt oder Anwalt, der Leistungen wegen einer dauerhaften Berufsunfähigkeit aus seinem Versorgungswerk erhalten möchte, seine Zulassung zurückgeben. Ansonsten gibt es hier kein Geld!

Verweisung:
Meist ist in den Satzungen gut verklausuliert eine abstrakte Verweisung hinterlegt. So wird z.B. bei einem Zahnarzt, der nicht mehr mit seinen Händen arbeiten kann auf eine Gutachter-Tätigkeit verwiesen. Es wurde bereist gerichtlich entschieden, dass auch auf Tätigkeiten in der gleichen Branche verwiesen werden kann.

Daher ist es elementar wichtig, dass auch hier privat vorgesorgt wird, denn hier gibt es in den aktuellen leistungsstarken Tarifen keine Verweisung mehr.

Wie sollte ein gute Berufsunfähigkeitsversicherung aussehen:

Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte im Zweifel solange leisten, bis das planmäßige Renteneintrittsalter erreicht ist, üblicherweise also bis 67 Jahre. Denn erst dann können eventuell bestehende Altersrentenversicherungen und die gesetzliche Rente in Anspruch genommen werden.

Maßstab für die abzusichernde Rentenhöhe sollte sinnvollerweise der Betrag sein, den Sie zur Aufrechterhaltung Ihres aktuellen Lebensstandards benötigen. Dieser entspricht normalerweise in etwa dem Nettoeinkommen. Falls bei eingetretener Berufsunfähigkeit bestimmte Kosten wegfallen würden (wie Fahrtkosten zur Arbeit), können diese herausgerechnet werden. Nicht vergessen werden darf, dass der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Fall der Berufsunfähigkeit weitergehen muss, da ansonsten nach dem Ablauf der Rentenzahlungen (z.B. mit Erreichen des 67. Lebensjahres) der abrupte Übergang in die Altersarmut drohen könnte.

Dabei muss beachtet werden, dass die Berufsunfähigkeitsrente je nach Vorsorgeschicht (1. Schicht Basisversorgung, 2. Schicht Zusatzversorgung, 3. Schicht Privater Vermögensaufbau) zu versteuern ist, und dass auch im Fall einer Berufsunfähigkeit nach wie vor Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen sind.

Bei leistungsstarken Produkten spricht man von Berufsunfähigkeit, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf mindestens zu 50% und voraussichtlich für mindestens 6 Monate nicht mehr ausüben kann – unabhängig davon, ob eine Krankheit oder ein Unfall dafür ursächlich ist.

Inzwischen gibt es auch Berufsunfähigkeits-Policen, die bereits im Vorfeld einer Berufsunfähigkeit eine Rente bezahlen – nämlich dann, wenn die versicherte Person zunächst lediglich arbeitsunfähig ist (sog. Gelbe-Schein-Regelung). Nachzuweisen ist dies durch entsprechende AU-Bescheinigungen. Bei diesen Tarifen wird in der Regel bereits ab einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente geleistet.

Was auf keinen Fall fehlen darf, ist die Vereinbarung einer Dynamik – und zwar sowohl für die Zeiten normaler Beitragszahlung, als auch für die Dauer des Leistungsfalls. Nur so kann der Inflation entgegengewirkt und die Kaufkraft der Rente erhalten werden.

Bei Selbständigen ist besonderes Augenmerk auf den Punkt Umorganisation im Leistungsfall der Versicherungsbedingungen zu legen:

Nach dieser Regelung prüft der Versicherer im Leistungsfall, ob es für die versicherte Person zumutbar wäre, den eigenen Betrieb so umzuorganisieren, dass die Geschäftstätigkeit möglichst ohne Einbußen fortgeführt werden kann. Beim Schreinermeister mit Rückenleiden wird beispielsweise geprüft, ob dieser künftig den handwerklichen Teil seiner Arbeit aufgeben kann und stattdessen ausschließlich organisatorisch und verwaltend tätig sein kann. Der Verweis auf die Umorganisation darf nicht pauschal erfolgen, sondern ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So muss die Umorganisation beispielweise “wirtschaftlich angemessen” sein. Was das im Einzelnen bedeutet, ist zwar teilweise in Gerichtsurteilen präzisiert, letztlich aber Auslegungssache. Einige wenige Anbieter haben den Passus zur Umorganisation mit Erklärungen versehen, so dass diese mehr Rechtssicherheit bieten.

Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter : Informationen zur Arbeitskraftabsicherung

Krankenversicherung

Kaum ein Absicherungsbereich war in den letzten Jahren so medienpräsent wie die Krankenversicherung. Inzwischen ist die Krankenversicherung auch in Deutschland Pflicht. Daher stellt die Entscheidung für eine Gesetzliche Krankenkasse oder eine Private Krankenversicherung (GKV bzw. PKV) die erste Grundsatzentscheidung für Existenzgründer und junge Selbständige dar.

Bei der Krankenversicherung kann man den Unterschied der beiden Systeme sehr gut erkennen. Zählt bei der PKV Alter, Gesundheitszustand und die gewählte Leistung, ist es bei der GKV nur das Einkommen, an dem man sich hinsichtlich des Beitrages orientiert. Regelt den Leistungsumfang in der PKV der Tarif als Vertragsbestandteil, regelt ihn bei der GKV zum allergrößten Teil das Sozialgesetzbuch.

In folgender Übersicht stellen wir Ihnen die jeweiligen Vor- und Nachteile der beiden Systeme vor:

  • GKV
  • Unter Umständen beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Kindern
  • I. d. Reg. direkte Abrechnung zw. Arzt und Krankenkasse ohne weiteres eigenes Zutun
  • Beitragsbefreiung in Mutterschutz und Elternzeit
  • Maximalbeitrag abhängig von Beitragsbemessungsgrenze
  • Keine Gesundheitsprüfung nötig
  • Wechsel zu anderem Anbieter problemlos möglich
  • Auslandsschutz nur eingeschränkt vorhanden
  • Einstieg mit Mindestbeitrag ungeachtet des tatsächlichen Einkommens
  • Beitragszuschlag für Kinderlose (Pflegeversicherung)
  • Beitragsentwicklung im Alter in erster Linie von dann gültiger Gesetzgebung abhängig
  • Überwiegend gesetzlich eingeschränkter Leistungskatalog
  • „Reformierbarkeit“ des Leistungskatalogs (normalerweise Kürzungen)
  • Begrenzung der Leistung auf den Regelsatz der Gebührenordnung für Ärzte, dadurch keine Kostenübernahme durch Spezialisten
  • Maximales Krankengeld abhängig von aktueller Beitragsbemessungsgrenze
  • Keine Anpassungsmöglichkeit an persönlichen Absicherungswunsch (z. B. Ein-Bett-Zimmer, Heilpraktiker, Zahnimplantate, etc.)
  • Verschiedene „versteckte“ Zuzahlungen vorgeschrieben (z. B. ehemalige quartalsweise Praxisgebühr, bei Medikamenten, im Krankenhaus,…)
  • PKV
  • Versicherungsschutz auf persönliche Wünsche bzw. persönlichen Bedarf abstimmbar
  • Vereinbarte Leistungen vertraglich bis ans Lebensende garantiert
  • Optionstarife (Einstieg mit weniger leistungsstarken Tarifen, spätere Verbesserung ohne erneute Gesundheitsprüfung)
  • Beitrag ist nicht vom Einkommen abhängig
  • Beitragsentwicklung im Alter durch Beitragsentlastungsplan, Altersrückstellungen und Tarifwechsel beeinflussbar
  • Zuzahlungen nur entsprechend vereinbarter Selbstbeteiligung oder der vereinbarten Erstattungsgrenzen eines Tarifs
  • Erstattung je nach Tarif auch über Regel- und Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte hinaus (Honorarvereinbarung für Spezialisten)
  • Grundsätzlich weltweiter Versicherungsschutz, evtl. zeitliche Einschränkungen, sowie Begrenzung auf vereinbarten Vertragsumfang
  • Familienmitglieder müssen mit separatem, zusätzlichen Beitrag abgesichert werden
  • Späterer Wechsel zu anderem Anbieter nur bei entsprechend gutem Gesundheitszustand möglich
  • In Mutterschutz und Elternzeit besteht i. d. Reg. weiterhin Prämienzahlungspflicht

Machen Sie bei der Entscheidung aber keinesfalls den Fehler, sich am Preis zu orientieren. Vielmehr sollten Sie sich die Frage selbst beantworten, wie Sie im Krankheitsfall behandelt werden möchten. Auch, was in Ihrem weiteren Leben noch auf Sie zukommen kann, verdient Beachtung.

Sollten Sie sich für das soziale System (GKV) entscheiden, stehen Ihnen zusätzlich diverse Möglichkeiten offen, den gesetzlichen Versicherungsschutz mit Hilfe der Krankenzusatzversicherung zu optimieren. Für beinahe jede Behandlung lässt sich der Versicherungsschutz verbessern, egal ob im Krankenhaus die Privatarztbehandlung (“Chefarzt”), beim Zahnersatz die hochwertigeren Implantate oder ob es die Heilpraktiker-Leistungen sind, die übernommen werden.

Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter : Informationen zu PKV vs. GKV

Krankentagegeld

Es dient dazu, dass Sie sich Ihren Lebensstandard sichern können, wenn Sie durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig werden. Denn wenn Sie als Selbständiger arbeitsunfähig sind, müssen Sie in der Regel um Ihre Einkünfte fürchten.

Da Sie nicht wie ein Arbeitnehmer auf die Lohnfortzahlung setzen können, kann nur eine Krankentagegeld-Versicherung Ihren Verdienstausfall decken, unabhängig davon, ob Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung sind.

Sie können die Karenzzeit, also die Wartezeit bis das Krankentagegeld gezahlt wird, individuell wählen. Einige Versicherer bieten hier Versicherungsschutz bereits ab dem 4. Tag an.

Sie haben bereits Mitarbeiter?

Freiberufler

Sobald Sie Mitarbeiter haben, übernehmen Sie in gewissem Umfang auch eine soziale Verantwortung. Die regelmäßige Zahlung von Löhnen und Gehältern, die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder die Ausstattung mit benötigten Arbeitsmitteln sind dabei eine Selbstverständlichkeit, die Ihre Mitarbeiter von Ihnen erwarten können. Gute Mitarbeiter sind immer schwer zu finden – umso wichtiger, dass sie loyal zur Firma stehen. Freiwillige Sozialleistungen sind ein einfaches und meist preiswertes Mittel, um Mitarbeiter fester an sich zu binden.

Betriebsrente

Freiberufler

Sie müssen Mitarbeitern mindestens eine Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bieten. Da die Beiträge dafür in der Regel über den Weg der Gehaltsumwandlung generiert werden, sparen Sie und Ihr Mitarbeiter sich Beiträge zur Sozialversicherung. Was wäre einfacher, als einen Teil der ersparten Sozialabgaben als Arbeitgeberzuschuss zusätzlich in einen bAV-Vertrag mit einzubezahlen? Schaffen Sie zusätzlichen Anreiz für die Betriebsrente und zeigen Sie Ihren Mitarbeitern, dass Sie sich aktiv an deren Aufbau einer Altersvorsorge beteiligen möchten.

Gruppenunfallversicherung

Freiberufler

Unfälle passieren schneller als man denkt. Umso schlimmer, wenn es ein Arbeitsunfall ist, durch den einer Ihrer Mitarbeiter zum Invaliden wird. Die Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung können die finanziellen Probleme, die aus einer Behinderung resultieren, abfangen. Über eine Gruppenunfallversicherung ist solide Invaliditätsvorsorge zu verhältnismäßig geringem Beitrag erhältlich – auch für Sie selbst.

Betriebliche Krankenversicherung

Freiberufler

Für die Einrichtung einer Betrieblichen Krankenversicherung schließen Sie mit einem Versicherer einen Vertrag. Sie wählen einen oder mehrere Tarife der Krankenzusatzversicherung für Ihre Mitarbeiter aus, die Sie ihnen zur Auswahl anbieten. Vor allem an den Bereich der stationären Ergänzungsabsicherung sollten Sie hier denken. Als Zugangsvoraussetzung wird entweder eine vorgegebene Quote aller Mitarbeiter oder eine Mindestanzahl von Mitarbeitern verlangt. Werden die Voraussetzungen voll erfüllt, wird der Versicherungsschutz für die Mitarbeiter zumeist ohne oder zumindest mit erleichterter Gesundheitsprüfung gewährt. Mitarbeiter, die eine bessere gesundheitliche Versorgung genießen, werden schneller gesund und sind entsprechend kürzer im Krankenstand. Für Sie als Arbeitgeber ist das ein echter Gewinn.

Und seit 2020 NEU:
Die Beiträge aus der betrieblichen Krankenversicherung gelten wieder als Sachbezug – somit unterliegen diese in Zukunft wieder der Freigrenze von 50,00 EUR i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

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